Was bringt ein Bitte keine Werbung-Aufkleber wirklich?

Was bringt ein „Bitte keine Werbung“-Aufkleber wirklich? 

Beim Öffnen des Briefkastens eröffnet sich einem nahezu täglich das gleiche Bild: So stapeln sich die Flyer vom Pizzalieferservice, von örtlichen Restaurants, vom neu eröffneten Kosmetikstudio oder vom Wellness- und Fitnesstempel im Briefkasten. 

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Hinzu kommen Werbebriefe von Telekommunikationsanbietern und Finanzvermittlern, Angebote für diverse Zusatzversicherungen, Werbeprospekte von den örtlichen Supermärkten und lokale Wochen- oder Anzeigenblätter.   

Die paar Briefe, die die eigentliche Post bilden, haben da kaum noch Platz im Briefkasten und gehen in der Masse von Werbesendungen regelrecht unter. Wie Umfragen gezeigt haben, werden in rund 70 Prozent aller Haushalte Werbesendungen ungelesen in den Mülleimer geworfen.

Aber erstaunlicherweise unternehmen weniger als 15 Prozent der Verbraucher gezielt etwas gegen die Werbeflut. Diejenigen, die sich wehren möchten, entscheiden sich meist für einen entsprechenden Aufkleber auf ihrem Briefkasten.

Aber was bringt so ein „Bitte keine Werbung“-Aufkleber wirklich?: 

Werbesendung ist nicht gleich Werbesendung.

Viele Verbraucher unterscheiden nicht zwischen den einzelnen Werbesendungen. Für sie sind Flyer, Prospekte von Geschäften und Werbebriefe genauso Werbung wie kostenlose Wochen- oder Anzeigenblätter. Deshalb gehen sie davon aus, dass keine Werbesendungen mehr in ihrem Briefkasten landen, wenn ein „Bitte keine Werbung“-Aufkleber angebracht ist.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Wochen- und Anzeigenblätter enthalten nicht nur Kleinanzeigen, sondern immer auch einen redaktionellen Teil. Dieser redaktionelle Teil ist der Grund dafür, dass Wochen- und Anzeigenblätter nicht als Werbung gelten, selbst wenn sie kostenlos sind. Wer solche Blätter nicht erhalten möchte, muss deshalb an seinem Briefkasten einen Hinweis anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Wochen- und Anzeigenblätter nicht eingeworfen werden sollen.

Ein weiterer sehr wichtiger Unterschied zwischen den Werbesendungen ergibt sich daraus, ob die Werbepost adressiert ist oder ob nicht. Ist ein Brief persönlich adressiert, ist der Briefträger dazu verpflichtet, ihn zuzustellen.

Dies gilt für jeden persönlich adressierten Brief und somit auch für Werbebriefe. Anders sieht es aus, wenn ein Werbebrief nicht persönlich adressiert ist oder wenn es sich um Wurfsendungen wie Flyer oder Werbeprospekte handelt. Bei solcher Werbepost legt der Zusteller zunächst die Annahme zugrunde, dass der Inhaber des Briefkastens damit einverstanden ist, dass die Werbung in seinem Briefkasten landet.

Möchte der Briefkasteninhaber die Werbung nicht, muss er den Zusteller darauf hinweisen. Dies ist durch einen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber, der gut sichtbar auf den Briefkasten geklebt wird, möglich. Der Briefträger, der Austräger der Werbeblättchen und auch die werbenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, den Aufkleber zu beachten und entsprechend keine Werbung einzuwerfen. 

Verbraucher können sich gegen unerwünschte Werbung wehren.

Neben dem Aufkleber haben Verbraucher noch ein paar weitere Möglichkeiten, wenn sie künftig keine oder zumindest weniger Werbepost erhalten möchten. Bei Werbebriefen, die persönlich adressiert sind, kann der Verbraucher von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

Das Bundesdatenschutzgesetz besagt nämlich, dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat, der Nutzung und der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch ist jederzeit möglich und die werbenden Firmen sind dazu verpflichtet, sich daran zu halten, wenn der Verbraucher die Zustimmung zur Nutzung seiner persönlichen Daten nicht erteilt oder zurückzieht.

Um von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, sollte der Verbraucher ein Schreiben aufsetzen, in dem er das jeweilige Unternehmen auffordert, künftig auf die Zusendung von Werbepost zu verzichten. Sicherheitshalber sollte der Verbraucher außerdem darauf hinweisen, dass das Unternehmen seine personenbezogenen Daten löschen soll und künftig auch nicht mehr an Partner weitergeben darf.

Um im Ernstfall nachweisen zu können, dass Widerspruch eingelegt wurde, ist es ratsam, den Brief als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Gegen Werbebriefe, die nicht adressiert sind, kann sich der Verbraucher ebenfalls wehren. In diesem Fall reicht es aus, wenn er Name und Anschrift sowie den Hinweis „Annahme verweigert“ auf den Umschlag schreibt und den Werbebrief in einen öffentlichen Briefkasten einwirft.

Natürlich kann der Verbraucher das betreffende Unternehmen aber auch bei unadressierten Werbebriefen schriftlich dazu auffordern, in Zukunft Werbepost zu unterlassen. Hat der Verbraucher einen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber auf seinem Briefkasten angebracht, sollten Flyer, Werbeprospekte und andere Wurfsendungen der Vergangenheit angehören.

Ist dies nicht der Fall, kann der Verbraucher gegen das werbende Unternehmen und gegen den Zusteller vorgehen. Gleiches gilt, wenn trotz Widerspruch weiterhin Werbung im Briefkasten landet. In letzter Konsequenz müsste der Verbraucher dabei eine Unterlassungsklage erheben.

Allerdings ist fraglich, ob es sich wirklich lohnt, Anwalts- und Gerichtskosten zu riskieren, nur um künftig keine Werbepost mehr zu erhalten. Gegen Werbung, die abonnierten Zeitungen oder Zeitschriften beigelegt ist, kann der Verbraucher übrigens überhaupt nichts unternehmen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nämlich entschieden, dass solche Werbebeilagen ein Bestandteil des abonnierten Printmediums sind und deshalb im Briefkasten landen dürfen (Az.: 15 U 76/91).

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