Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand – 1. Teil

Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand – 1. Teil (In Teil 2 folgt eine Briefvorlage)

Am 1. Januar 2022 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Seitdem wird auf immer mehr Getränke in Einwegverpackungen wie Flaschen und Dosen ein Pfand erhoben. Aber welche Regeln gelten genau? Welche Getränke und welche Verpackungen sind betroffen? Wo können die Einwegverpackungen zurückgegeben werden? Und was ist, wenn ein Händler die Rücknahme verweigert?

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Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand - 1. Teil

In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand. Außerdem stellen wir einen Musterbrief bereit, der eingesetzt werden kann, wenn ein Händler die Rücknahme der Verpackungen und die Erstattung des Pfands verweigert:

Welche Einwegverpackungen sind mit einem Pfand belegt?

Einwegpfand wird auf Getränkedosen und auf Einwegflaschen aus Glas oder Kunststoff mit einem Fassungsvermögen zwischen 0,1 Liter und 3 Litern erhoben.

Wichtig ist, Einwegflaschen nicht mit Mehrwegflaschen zu verwechseln. Auch Mehrwegflaschen bestehen aus Glas oder Kunststoff. Allerdings werden sie mehrfach verwendet, denn sie können gereinigt und wieder befüllt werden.

Im Unterschied dazu werden Einwegflaschen nach der Rückgabe recycelt. Für ein Getränk muss dann wieder eine neue Einwegverpackung hergestellt werden.

Aus Umweltsicht sind Mehrwegflaschen, die in der Region abgefüllt werden, die beste Lösung. Denn sie verbrauchen weniger Rohstoffe, sparen Energie und tragen weniger zum Treibhauseffekt bei.

Die Bilanz für die Mehrwegflasche fällt umso besser aus, je kürzer die Transportwege sind. Verbraucher sollten deshalb Getränke in Standard-Mehrwegflaschen kaufen. Dann können die leeren Flaschen nämlich zum nächstgelegenen Abfüller transportiert werden, der sie entsprechend verarbeiten kann.

Günstiger ist das Mehrwegpfand außerdem. Denn es beträgt nur 8 Cent bei Bier und ansonsten 15 Cent. Einwegpfand hingegen liegt bei 25 Cent.

Für welche Getränke in Einwegverpackungen wird Pfand erhoben?

Kunststoffflaschen, Glasflaschen und Dosen, die als Einwegverpackungen gedacht sind, werden mit einem Einwegpfand belegt, wenn sie folgende Getränke enthalten:

  • Erfrischungsprodukte mit und ohne Kohlensäure, zum Beispiel Limonaden, Sportgetränke, Schorlen und auch Milchersatzprodukte

  • Wasser mit und ohne Kohlensäure, etwa Mineralwasser, Tafelwasser, Heilwasser oder Near-Water-Produkte

  • Bier und Biermischgetränke mit und ohne Alkohol

  • Säfte und Nektare aus Obst und Gemüse mit und ohne Kohlensäure

  • Milchmischgetränke mit weniger als 50 Prozent Milch

  • Tee- und Kaffeegetränke, die kalt getrunken werden, zum Beispiel Eistee

  • Mischgetränke und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt bis maximal 15 Prozent, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen

  • Diätgetränke, auch wenn es sich dabei um Ernährung handelt, die für Säuglinge und Kinder geeignet ist

  • Wein, weinhaltige Getränke, Weinmischgetränke sowie Sekt, Prosecco und Sektmischgetränke

Seit Jahresbeginn 2024 wird auch auf Milch und Milchmischgetränke, die einen Milchanteil von mindestens 50 Prozent haben, in Einwegverpackungen Pfand erhoben. Gleiches gilt für andere trinkbare Milcherzeugnisse wie Kakao, Kefir, Trinkjoghurt oder Milchkaffee.

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Für Milchprodukte galt eine verlängerte Übergangsfrist, die nun aber abgelaufen ist. Deshalb gehören auch diese Verpackungen seit Jahresbeginn 2024 zum normalen Einwegpfandsystem und es werden 25 Cent Pfand fällig.

Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand - 1. Teil (1)

Welche Getränke und Verpackungen gibt es ohne Pfand?

Ein paar wenige Getränke und Verpackungen sind pfandfrei erhältlich. Dazu zählen zum einen Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen, in Einwegflaschen aus Glas.

Zum anderen wird kein Pfand auf diätetische Getränke in Einwegflaschen erhoben, die ausschließlich für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind. Es muss sich aber tatsächlich um Getränke ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung handeln.

Diätgetränke in Einwegflaschen, die Babys und Kinder trinken können, die aber nicht nur für diese Zielgruppe angeboten werden, sind bepfandet.

Zu den Verpackungen, für die kein Pfand fällig wird, gehören Getränkekartons sowie Schlauch- und Standbeutelverpackungen.

Wie sind pfandpflichtige Einwegverpackungen gekennzeichnet?

Die Hersteller müssen Einwegflaschen und -dosen, auf die ein Pfand erhoben wird, deutlich lesbar und an einer gut sichtbaren Stelle als pfandpflichtig kennzeichnen.

Dazu verwenden die Abfüller einen Strichcode und das DPG-Zeichen. DPG ist das Kürzel für die Deutsche Pfandsystem GmbH, die von Getränkeherstellern, Händlern und anderen Systembeteiligten getragen wird.

Das Logo zeigt eine Flasche und eine Dose mit einem Pfeil nach links darunter. Es zeigt an, dass es sich um eine pfandpflichtige Einwegverpackung handelt, für die 25 Cent Pfand erhoben werden, der bei der Rückgabe im Handel wieder erstattet wird.

Im Unterschied dazu zeigt das Logo für Mehrwegpfand einen Kreis, um den herum „Für die Umwelt – Mehrweg“ steht. Bei der Kennzeichnung sind übrigens nicht nur die Hersteller und Abfüller in der Pflicht.

Schon seit 2019 schreibt das Verpackungsgesetz vor, dass auch im Handel durch gut les- und sichtbare Informationsschildern erkennbar sein muss, ob es sich bei den Getränkeverpackungen um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt.

Das Verpackungsgesetz regelt das Mehrwegpfand nicht. Deshalb müssen Händler Mehrwegverpackungen grundsätzlich zurücknehmen. Bei Einwegverpackungen ist das etwas anders. Welche Regelungen genau gelten und wie sich Verbraucher mit einem Musterbrief wehren können, wenn es bei der Rückgabe Probleme gibt, erklären wir im 2. Teil.

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