Infos rund um den Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt

Infos rund um den Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt

Wenn eine zahnärztliche Behandlung ansteht, kann sich der Patient aussuchen, welche Behandlungsmethode er gerne möchte. Entscheidet er sich für eine Behandlung, die über die Regelversorgung hinausgeht, muss er die Mehrkosten aber selbst bezahlen.

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Damit der Patient abschätzen kann, welche Leistungen geplant sind und welche Kosten auf ihn zukommen, erstellt der Zahnarzt vor Behandlungsbeginn einen sogenannten Heil- und Kostenplan. Darin sind der Befund und die geplante Behandlung samt Umfang und Kosten aufgeführt. Allerdings kann nicht jeder Patient mit dem Formular etwas anfangen.

Die folgende Übersicht fasst deshalb die wichtigsten Infos
rund um den Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt zusammen:

Die drei Versorgungsarten

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei jedem Befund einen bestimmten Festzuschuss. Dafür gibt es eine Richtlinie, in der rund 50 verschiedene Befunde aufgeführt sind. Für jeden dieser Befunde ist ein bestimmter Betrag vorgesehen, der jedes Jahr angepasst wird.

Je nachdem, zu welchem Untersuchungsergebnis der Zahnarzt kommt, kann es deshalb sein, dass für einen Zahn mehrere Festzuschüsse gewährt werden. Was die Behandlungsmethode angeht, können gesetzlich krankenversicherte Patienten zwischen drei Varianten wählen:

1. Die Regelversorgung:

Die Regelversorgung entspricht der Standardbehandlung. Sie umfasst alle Leistungen, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Gleichzeitig dient die Regelversorgung als Bewertungsgrundlage. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen also den Betrag, der für den jeweiligen Befund bei einer Standardbehandlung festgelegt wurde. Hat der Patient beispielsweise einen kaputten Backenzahn, bezahlt die Krankenkasse die Kosten für eine Metallkrone.

2. Die gleichartige Versorgung:

Möchte der Patient eine Behandlung, die über die Regelversorgung hinausgeht, muss er die Mehrkosten selbst tragen. Die Grundleistung bei einer gleichartigen Versorgung entspricht der Standardbehandlung. Diese wird dann aber um zusätzliche Leistungen erweitert.

So kann sich der Patient beispielsweise statt einer Metallkrone für seinen kaputten Backenzahn für eine Vollgusskrone entscheiden. Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall aber nur die Kosten für die Regelversorgung, also für die Metallkrone. Den Mehrbetrag, den die Vollgusskrone kostet, muss der Patient selbst bezahlen. Diesen Mehrbetrag berechnet der Zahnarzt anhand der Gebührenordnung für Privatpatienten.

3. Die andersartige Versorgung:

Als dritte Möglichkeit kann sich der Patient für die andersartige Versorgung entscheiden. Sie baut nicht auf der Regelversorgung auf und erweitert diese, sondern sieht eine eigenständige Versorgung vor. Eine andersartige Versorgung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Patient keine herausnehmbare Zahnprothese möchte, sondern sich für Implantate entscheidet.

Bei der andersartigen Versorgung stellt der Zahnarzt dem Patienten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Privatpatienten aus. Der Patient kann bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dass sie den Festzuschuss anteilig erstattet. Jeder gesetzlich versicherte Patient hat also einen Anspruch darauf, dass seine Krankenkasse den Betrag, der für den jeweiligen Befund in der Regelversorgung vorgesehen ist, bezahlt.

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Dies gilt unabhängig davon, wie der Zahn letztlich behandelt wird. Maßgeblich ist nur der Befund. Wählt der Patient eine Behandlungsmethode, die über die Regelversorgung hinausgeht, muss er die Mehrkosten aus eigener Tasche bezahlen.

Der Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt

Bevor die Behandlung beginnt, erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, kurz HKP. Beim HKP handelt es sich um ein zweiseitiges Formular, das den Befund und die geplante Therapie aufführt. Den HKP schickt der Zahnarzt an die Krankenkasse, denn sie muss den Plan genehmigen.

Aufgebaut ist der Heil- und Kostenplan dabei wie folgt:

Blatt 1

Auf dem ersten Blatt stehen hauptsächlich die Daten, die sich auf die Regelversorgung beziehen und somit für die Abrechnung mit der Krankenkasse von Bedeutung sind.

· Den Anfang macht ein Befundschema. Hier wird jeder Zahn mit einer zweistelligen Nummer aufgeführt und der Zahnarzt trägt ein, welchen Zustand der Zahn aktuell aufweist. Wird der Zahn mit der Regelversorgung behandelt, vermerkt der Zahnarzt dies durch den Buchstaben R. Ist eine andere Versorgung geplant, trägt er diese ein.

· In Spalte II ist aufgeführt, welche Festzuschüsse für den jeweiligen Befund vorgesehen sind. Der Zahnarzt trägt hier noch den Zahn ein, um den es geht.

· Spalte III nennt die Gesamtkosten, die für die Therapie voraussichtlich entstehen werden. Dabei gliedern sich die Gesamtkosten in das Honorar für die Regelversorgung und in das Honorar, das der Zahnarzt für Zusatzleistungen nach der privaten Gebührenordnung abrechnet. Außerdem stehen hier auch die voraussichtlichen Kosten für das Labor und die Materialien.

· Spalte IV füllt die Krankenkasse aus. Sie trägt ein, wie hoch die Festzuschüsse sind, die sie übernimmt. Erhält der Patient einen Bonus, weil er regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung gegangen ist, wird dies hier ebenfalls vermerkt.

· In Spalte V bestätigt der Zahnarzt die erbrachten Leistungen nach Abschluss der Behandlung durch seine Unterschrift. Hier ist außerdem der Kostenanteil beziffert, den der Patient bezahlen muss.

Blatt 2

Das zweite Blatt muss nur dann ausgefüllt werden, wenn sich der Patient für eine gleichartige oder eine andersartige Versorgung entschieden hat. Diese Seite ist für den Patienten bestimmt, damit er weiß, welche Kosten auf ihn zukommen und wie sich diese Kosten zusammensetzen.

Vom Grundprinzip her ist die zweite Seite des HKPs genauso aufgebaut wie die Blatt 1.

In dem Feld Information über die Kosten der Regelversorgung ist angegeben, wie teuer die Behandlung in der Regelversorgung wäre. Dadurch kann der Patient vergleichen, um wie viel teuer die Behandlung wird, die er gerne möchte.

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Übrigens: Ein Heil- und Kostenplan ist nicht endgültig. Stellt sich im Verlauf der Behandlung heraus, dass die geplante Versorgung nicht ausreicht und weitere Maßnahmen notwendig sind, muss der Zahnarzt einen neuen HKP erstellen und bei der Krankenkasse einreichen.

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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