Die wichtigsten Punkte beim internationalen Kaufvertrag
Der bisherige Lieferant hat immer pünktlich geliefert und sowohl die Ware als auch die Preise waren in Ordnung. Doch nun kündigt er an, dass er die Preise anheben wird.
Oder dass er die kurzen Lieferzeiten in Zukunft nicht mehr garantieren kann. Also beginnt der Unternehmer zu recherchieren und findet dank Internet im Ausland einen Anbieter, der die gesuchten Produkte zu günstigen Preisen anbietet und kurze Lieferzeiten verspricht.
Daraufhin entschließt sich der Unternehmer, seine Ware künftig im Ausland einzukaufen. – Ein solches Szenario ist längst keine seltene Ausnahme mehr, sondern gehört mittlerweile fast schon zum Alltag. Damit sich das vermeintliche Schnäppchen aus dem Ausland nicht als böser und vor allem teurer Reinfall entpuppt, sollten zuvor aber unbedingt ein paar wichtige Fragen geklärt werden.
Die folgende Übersicht erklärt, welches die wichtigsten Punkte
beim internationalen Kaufvertrag sind:
Inhalt
Das geltende Recht
Durch die Globalisierung ist die Welt zwar ein ganzes Stück zusammengewachsen und innerhalb Europas gibt es praktisch keine Grenzen mehr. Trotzdem hat jedes Land seine eigenen Vorschriften und Gesetze. Diese wiederum sind auch maßgeblich, denn grundsätzlich gilt, dass nationales Recht vor EU-Recht geht.
Für die Praxis heißt das, dass bei einem Importgeschäft mit einem ausländischen Vertragspartner regelmäßig die Gesetze und Vorschriften Anwendung finden, die im Land des Vertragspartners gelten. Der Unternehmer, der in Deutschland sitzt und von hier aus einkauft, kann also nicht davon ausgehen, dass für sein Rechtsgeschäft automatisch das deutsche Recht gilt.
Ratsam ist deshalb, im Rahmen des Kaufvertrags zu vereinbaren, welches Recht Anwendung finden soll. Gibt es hierzu keine vertraglichen und rechtsverbindlichen Vereinbarungen, wird im Streitfall ein Richter in dem Land, in dem die Klage erhoben wurde, darüber entscheiden, welches Recht angewendet wird.
Der Gerichtsstand
Durch die vertragliche Vereinbarung des Gerichtsstands ist von Anfang an festgelegt, in welchem Land ein Gerichtsverfahren geführt wird, falls es zu Unstimmigkeiten kommen sollte.
Für ein Unternehmen ist dieser Punkt nicht nur in Sachen Recht und Gesetz von Bedeutung, sondern spielt auch im Hinblick auf die finanziellen Risiken eine große Rolle. Muss ein Unternehmen einen Prozess im Ausland führen, kann dies nämlich sowohl einen zeitlichen als auch einen nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand mit sich bringen.
Die Vertragsklauseln
Wenn ein internationaler Kaufvertrag aufgesetzt wird, ist der Unternehmer gut beraten, wenn er bei der Gestaltung deutsche Maßstäbe komplett außen vor lässt. In Deutschland gibt es für viele Punkte gesetzliche Regelungen, die automatisch Anwendung finden. Schließen zwei Kaufleute einen Vertrag, müssen sie deshalb solche Regelungen nicht mehr gesondert festhalten.
Im Ausland kann dies jedoch ganz anders sein und was hierzulande selbstverständlich ist, muss dort unter Umständen explizit in den Vertrag aufgenommen werden. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang ist der Eigentumsvorbehalt. Dieser besagt, dass eine Ware solange Eigentum des Verkäufers bleibt, bis sie vollständig bezahlt ist. Ein Eigentumsvorbehalt in dieser Form ist in vielen anderen Ländern jedoch unbekannt.
Das UN-Kaufrecht
Um die Zusammenarbeit zwischen Vertragspartnern aus unterschiedlichen Ländern zu vereinfachen, haben die Vereinten Nationen ein einheitliches Kaufrecht für internationale Warenverträge etabliert. Durch das UN-Kaufrecht, kurz CSIG, können die jeweiligen Vertragspartner auf eine Vertragsgrundlage zurückgreifen, die die Ausgestaltung rechtverbindlicher internationaler Verträge erleichtert.
Knapp 70 Länder haben sich bereiterklärt, das CSIG anzuwenden.
Das UN-Kaufrecht leitet sich jedoch aus unterschiedlichen Gesetzen und Bestimmungen verschiedener Länder ab. Deshalb weist es mitunter große Unterschiede zu den deutschen Vorschriften auf, ein Beispiel hierfür sind die Gewährleistungsfristen. Soll das UN-Kaufrecht die Vertragsgrundlage bilden, sollte in dem Vertrag deshalb auf jeden Fall festgehalten werden, ob das CSIG ausschließlich, nur in Teilen oder in veränderter Form Anwendung finden soll.
Hinzu kommt, dass das UN-Kaufrecht nicht automatisch gilt. Selbst wenn die Vertragspartner aus Ländern kommen, die der Einhaltung dieses Rechts zugestimmt haben, greift es nur dann, wenn dies so auch im Vertrag steht.
Die Liefer- und Zahlungsbedingungen
Vertragsklauseln für den internationalen Handel gibt es bereits seit 1936, seinerzeit von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegeben. Vertragspartner aus verschiedenen Ländern können diese International Commercial Terms, kurz Incoterms, als Vertragsbestandteil übernehmen.
Die Klauseln beinhalten insbesondere Vereinbarungen zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen, unter anderem mit Blick auf das Transportrisiko, die Transportkosten und die Zollformalitäten.
Sie legen also fest, wer was bezahlt. Ursprünglich gab es 13 Incoterms, die in vier Gruppen aufgeteilt waren. Nach einer Neuregelung im Jahre 2010 wurde die Anzahl der Incoterms auf elf reduziert. Zudem werden die Klauseln nur noch in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich zum einen in Klauseln, die bei jedem Transport Anwendung finden können, und zum anderen in Klauseln, die sich ausschließlich auf den Transport auf dem Seeweg beziehen.
Die Codes für die internationalen Handelsklauseln lauten:
· EXW – Ex Works, ab Werk
· FCA – Free Carrier, frei (vereinbarter) Frachtführer
· CPT – Carriage Paid To, frachtfrei
· CIP – Carriage Insurance Paid, Fracht und Transportversicherung bezahlt
· DAP – Delivered At Place, geliefert an den vereinbarten Ort
· DAT – Delivered At Terminal, geliefert bis zum vereinbarten Terminal
· DDP – Delivered Duty Paid, verzollt geliefert
· FAS – Free Alongside Ship, frei Längsseite Schiff
· FOB – Free On Board, frei an Bord
· CFR – Cost And Freight, Kosten und Fracht
· CIF – Cost Insurance Freight, Kosten, Versicherung und Fracht
Nahezu alle nationalen Gerichte erkennen die Incoterms als Vertragsbestandteile an. Allerdings gelten sie nicht automatisch, sondern müssen ausdrücklich im Vertrag genannt sein. Da die Vertragspartner nicht zwingend aktuelle Incoterms verwenden müssen, sondern auch ältere Versionen vereinbaren können, muss im Vertrag außerdem angegeben sein, welche Fassung Anwendung findet.
Die Internationale Handelskammer stellt die Handelsklauseln in zahlreichen Sprachen zur Verfügung. Ratsam ist, diese Formulierungen zu übernehmen.
Die AGB
Die AGB eines Unternehmens werden nicht automatisch zum Bestandteil eines internationalen Kaufvertrags. Dies gilt selbst dann, wenn die AGB Vertragsklauseln für Rechtsgeschäfte mit ausländischen Vertragspartnern enthalten.
Damit die AGB Gültigkeit erlangen können, müssen sie dem Vertragspartner nämlich in dessen Landessprache zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist der Unternehmer gut beraten, wenn er die AGB nicht einfach nur übersetzen lässt. Stattdessen sollte er sie von einem Anwalt, der sich mit dem Landesrecht des jeweiligen Landes auskennt, prüfen lassen. Dadurch kann er verhindern, dass Klauseln enthalten sind, die im Land seines Geschäftspartners unwirksam sind.
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