Keine Zusage von Kita oder Kindergarten?

Kein Brief bzw. Zusage von Kita oder Kindergarten? – Was sich ab August ändert 

In den kommenden Wochen dürfte der Gang zum Briefkasten in vielen Familien zu einer spannenden Angelegenheit werden. Schließlich warten viele sehnsüchtig auf eine positive Antwort vom Kindergarten oder der Kita.

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Stellt sich heraus, dass es mit einem Betreuungsplatz für den Nachwuchs nicht geklappt hat, ist oft nicht nur die Enttäuschung groß, sondern so manche Familie muss komplett umplanen.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Kita- oder Kindergartenplatz die Voraussetzung für den Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit eines Elternteils gewesen ist. Ab dem 01. August 2013 wird es in diesem Zusammenhang große Änderungen geben.

Ab dann haben nämlich unter anderem Kinder, die zwischen einem und drei Jahre alt sind, einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung für Kinder.   

Kein Brief von Kita oder Kindergarten? – Was sich ab August ändert

In den meisten Bundesländern haben Eltern schon seit 1996 ein Anrecht darauf, dass ihre Kinder in einer Kindertagesstätte betreut werden. Dieses Anrecht besteht bis zur Einschulung, gilt allerdings nur für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben. 2007 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes beschlossen, die Kinderbetreuung bundesweit auszubauen.

Bis zum 31. Juli 2013 wurde dabei eine Übergangsfrist vereinbart. Während dieser Phase können auch Kinder, die noch keine drei Jahre alt sind, einen Betreuungsplatz erhalten, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht oder ihre Eltern berufstätig oder arbeitsuchend sind. Ab dem 01. August 2013 erweitert sich der Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kita, im Kindergarten oder in der Tagespflege auf alle ein- bis dreijährigen Kinder.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt künftig die Regelung, die bisher schon für unter Dreijährige greift. So haben Kinder unter einem Jahr dann Anspruch auf eine Förderung in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Tagespflege, wenn eine solche Förderung für die persönliche Entwicklung des Kindes erforderlich erscheint oder wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nicht die Möglichkeit haben, die Betreuung des Kindes selbst zu übernehmen.

Kinder, die älter sind als drei Jahre, haben künftig außerdem bis zu ihrer Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder bei besonderen Bedarf auf eine Förderung in Form von Kindertagespflege.

Die Einschulung stellt viele Familien dann noch einmal vor eine neue Herausforderung, denn weil die meisten Grundschulen nur vormittags geöffnet haben, müssen berufstätige Eltern den Alltag oft neu organisieren. Das Kinderförderungsgesetz sieht jedoch auch hierfür eine neue Regelung vor. Demnach sind die Gemeinden dazu verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Tageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder zur Verfügung zu stellen.    

Wie können Eltern ihre Ansprüche durchsetzen?

Um sich zu informieren, können sich Eltern an die örtlichen Jugendämter wenden. Diese sind dazu verpflichtet, den Eltern Auskunft über die Betreuungsangebote, die vor Ort zur Verfügung stehen, zu erteilen und sie bei der Auswahl zu beraten. Die Eltern wiederum können ihre Auswahl aus allen vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten treffen.

Sie müssen sich also nicht für die Kita oder die Tagesmutter entscheiden, die ihnen das Jugendamt vorschlägt oder nahelegt.Um ihren Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung durchzusetzen, können die Eltern die Gemeinde verklagen. Wenn die Gemeinde schlichtweg zu wenige Betreuungsplätze bereitstellt, kann sie möglicherweise dazu verpflichtet werden, Schadensersatz zu leisten. Bei diesem Schadensersatz kann es sich dann um den Betrag handeln, den die Eltern für eine privat finanzierte Ersatzlösung aufwenden müssen.

Eine solche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht in Mainz schon einmal getroffen. Es sprach einer Mutter Schadensersatz in Höhe von 2.187 Euro zu, nachdem diese auf eine private Betreuung für ihre Tochter ausweichen musste, weil es keinen freien Kita-Platz gab (Az.: 1 K 981/11.MZ). Im Rahmen einer Revision wird dieser Fall jedoch noch das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen.  Insgesamt erwarten die meisten Juristen, dass sich künftig Schadensersatzansprüche gegenüber Gemeinden und Kommunen erfolgreich vor Gericht durchsetzen lassen werden.

Denkbar dabei ist, die Differenz zwischen den Kosten für eine privat organisierte Betreuung als Ersatzlösung und den Kosten für einen kommunalen Kita-Platz als Schadensersatz einzufordern. Im Hinblick auf den Erwerbsausfall gilt allerdings zu beachten, dass für die Eltern die sogenannte Schadenminderungspflicht gilt. Für die Praxis bedeutet das, dass ein gutverdienender Elternteil nicht einfach sein gesamtes Arbeitseinkommen als Schadensersatz geltend machen kann, nur weil er wegen des Kindes zu Hause bleiben und auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit verzichten musste. In einem solchen Fall kommt, wenn überhaupt, die Forderung eines Teilbetrags in Frage.

Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Gerichte künftig entscheiden werden. Ein Grund hierfür ist auch, dass das Kinderförderungsgesetz lediglich bundesweit den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz festlegt. Konkrete Angaben dazu, wie viel Betreuung pro Tag dieser Anspruch beinhaltet, macht das Gesetz nicht. Solche Einzelheiten und die weiteren Details sollen die einzelnen Bundesländer regeln.

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