Unbeabsichtigte Gewährleistung bei Online-Auktionen

Die wichtigsten Infos und Tipps, um eine unbeabsichtigte Gewährleistung bei Online-Auktionen zu vermeiden (mit Formulierungshilfen)

Online-Auktionen sind zurecht sehr beliebt. Schließlich hat vermutlich jeder verschiedene Dinge, die er nicht mehr unbedingt benötigt, angefangen bei Kleidungsstücken, die ein Fehlkauf waren oder nicht mehr passen, über diverse Geräte, die ungenutzt im Schrank stehen oder durch neue ersetzt wurden, bis hin zu weniger gelungenen Geschenken, Omas Geschirr und was sich sonst noch so im Laufe der Zeit angesammelt hat.

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Alle diese Gegenstände können per Online-Auktion angeboten und so in den einen oder anderen Euro umgewandelt werden. 

Auf der anderen Seite können Käufer vielleicht genau das Teil finden, wonach sie schon lange suchen, und ganz nebenbei mitunter noch ein echtes Schnäppchen machen. Private Verkäufer haben dabei gegenüber gewerblichen Händlern einen großen Vorteil, denn sie können die sogenannte Sachmängelhaftung ausschließen.

Erstaunlicherweise nutzen viele Hobbyhändler dies jedoch nicht, sondern geben Gewährleistung auf ihre Ware, in vielen Fällen allerdings ohne es zu wissen.

Hier daher die wichtigsten Infos und Tipps, um eine unbeabsichtigte Gewährleistung bei Online-Auktionen zu vermeiden, sowie ein paar Formulierungshilfen in der Übersicht:

Die Auktion als solches

Bei den meisten Online-Auktionshäusern gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Waren angeboten werden können. Die erste Variante ist die herkömmliche Auktion. Hierbei gibt der Verkäufer einen Startpreis vor und Interessenten können während der Laufzeit ihre Gebote abgeben. Den Zuschlag erhält derjenige, der am Ende der Höchstbietende war.

Die zweite Variante ist der direkte Verkauf, bei dem der Verkäufer seine Ware zu einem bestimmten Preis anbietet. Hier können Interessenten keine Gebote abgeben, sondern den Artikel sofort zu dem vorgegebenen Preis kaufen. Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer an sein Angebot gebunden ist, wenn er einen Artikel auf einer Auktions-Plattform anbietet.

Das bedeutet, er kann seine Auktion nicht einfach wieder zurückziehen, vor allem dann nicht, wenn ein Interessent bereits ein Gebot abgegeben hat. Ein vorzeitiges Beenden der Auktion ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der angebotene Artikel kaputtgegangen oder nicht mehr auffindbar ist.  

Die Gewährleistung

Die Beschreibung des Artikels spielt eine besondere Rolle. Da sich Interessenten nur durch Fotos und die Beschreibung über die angebotene Ware informieren können, sollte der Verkäufer alle relevanten Angaben machen. Das bedeutet, er sollte wichtige Faktoren wie die Eigenschaften, die Größe, die Farbe oder die Marke nennen und den Zustand möglichst exakt beschreiben. Dabei darf der Verkäufer weder positive Eigenschaften erfinden noch bekannte Mängel verschweigen. Der Käufer kann sich später auf diese Beschreibung berufen.

Ersteigert oder kauft ein Käufer einen Artikel bei einem gewerblichen Anbieter, kann er von den regulären Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Diese sehen vor, dass der Käufer zunächst auf eine Nachbesserung bestehen kann, wenn die Ware mangelhaft ist. Die Nachbesserung kann in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung erfolgen.

Bleibt die Nachbesserung zweimal erfolglos, kann der Käufer im nächsten Schritt entweder einen Preisnachlass verlangen oder eine Rückabwicklung des Geschäfts fordern. Der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung muss ein gewerblicher Verkäufer zwei Jahre lang nachkommen. Bei privaten Verkäufern sieht dies anders aus, denn sie können die Gewährleistung ausschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass der private Verkäufer deutlich und ausdrücklich darauf hinweist.

Hierfür reicht die Formulierung „Keine Gewährleistung“ im Auktionstext aus, der Hobbyverkäufer kann aber beispielsweise auch „Dies ist ein Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.“ schreiben. Fehlt ein eindeutiger Ausschluss der Sachmängelhaftung, muss auch ein privater Verkäufer zwei Jahre lang die Verantwortung für die Mängelfreiheit seiner Ware übernehmen. Etwas Vorsicht ist geboten, wenn ein privater Verkäufer innerhalb kurzer Zeit mehrere Artikel anbietet und in seinen Auktionstexten die gleichen Formulierungen verwendet.

Dies könnte ihm nämlich so ausgelegt werden, als würde es sich bei seinen Formulierungen um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln. Die Folge davon wäre, dass der Text den Anforderungen des AGB-Rechts gerecht werden müsste und hierzu gehört insbesondere, dass eine Haftung für grobes Verschulden nicht ausgeschlossen sein darf.

Möchte ein Hobbyverkäufer mehrere Auktionen starten, ist er rechtlich gesehen auf der sicheren Seite, wenn er eine Formulierung wie „Dies ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung. Nicht ausgeschlossen sind etwaige Ansprüche wegen groben Verschuldens und wegen der Verletzung von Leib oder Leben.“ verwendet. 

Umtausch, Garantie und Widerruf

Anders als die gesetzliche Gewährleistung handelt es sich beim Umtausch und der Garantie um freiwillige Leistungen des Verkäufers. Ob er diese anbietet oder nicht, bleibt ihm selbst überlassen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung muss der Hobbyverkäufer diese freiwilligen Leistungen in seinem Auktionstext auch nicht ausdrücklich ausschließen, wenn er sie nicht einräumen möchte.

Andersherum bedeutet der Ausschluss von Umtausch und Garantie allerdings nicht, dass damit automatisch auch die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Schreibt der private Verkäufer also beispielsweise „Dies ist ein Privatverkauf.

Die Rücknahme, der Umtausch, die Erstattung des Kaufpreises und die Garantie sind ausgeschlossen.“, hat er damit grundsätzlich nur die genannten Leistungen ausgeschlossen. Fehlt der Hinweis auf den Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung, wird diese Formulierung im Ernstfall vermutlich nicht ausreichen, um etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers abzuwehren.  

Hat der Käufer einen Artikel bei einem gewerblichen Anbieter ersteigert oder gekauft, kann er den Vertrag widerrufen, wenn er es sich anders überlegt. Wurde der Käufer unmittelbar nach dem Zuschlag und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, bei einer verspäteten Belehrung einen Monat. Erfolgte keine oder eine nicht ordnungsgemäße Belehrung, gilt das Widerrufsrecht ohne zeitliche Begrenzung.

Der Widerruf muss sich an den Verkäufer richten und kann per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Bei privaten Verkäufern gibt es ein solches Widerrufsrecht allerdings nicht. Ersteigert oder kauft ein Käufer einen Artikel bei einem privaten Verkäufer und möchte er die Ware dann doch nicht, ist er also auf die Kulanz des Hobbyhändlers angewiesen.

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