Strafanzeige erstatten – die wichtigsten Fragen, 2. Teil

Strafanzeige erstatten – die wichtigsten Fragen, 2. Teil

Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung: Wer Opfer oder Zeuge einer Straftat geworden ist, sollte Anzeige erstatten. Als formaler Vorgang bewirkt die Strafanzeige, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft von dem Gesetzesverstoß erfahren und die notwendigen Maßnahmen einleiten können, um den Vorfall aufzuklären. Nun dürften aber die wenigsten viel Erfahrung mit Strafanzeigen haben. Deshalb beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema.

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Strafanzeige erstatten - die wichtigsten Fragen, 2. Teil

Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, wann Strafanzeige erstattet werden sollte, was die Strafanzeige von einem Strafantrag unterscheidet, wie die Anzeigenerstattung abläuft und wie lange dies möglich ist.

Hier ist der 2. Teil!:

Wie geht es weiter, wenn Strafanzeige erstattet wurde?

Nachdem Strafanzeige gestellt wurde, beginnt das Ermittlungsverfahren. Es gliedert sich in mehrere Phasen. Je nachdem, wie komplex der Fall ist, kann sich das gesamte Verfahren ab dem Erstatten der Strafanzeige bis zur Erhebung einer Anklage über Wochen, Monate und mitunter sogar Jahre hinziehen.

Die wesentlichen Abläufe bei einer Strafanzeige sind diese:

  • Untersuchungsprozess: Die Polizei hat die Aufgabe, die Sachverhalte zu ermitteln. Dazu trägt sie Informationen zusammen, sammelt Beweise und befragt Zeugen. Ihre Ermittlungsergebnisse leitet die Polizei an die Staatsanwaltschaft weiter.

  • Rechtsprozess: Die Staatsanwaltschaft muss die ermittelten Sachverhalte rechtlich bewerten, um eine korrekte Anwendung der Gesetze sicherzustellen. Auf dieser Basis entscheidet sie, ob und in welchem Umfang sie Anklage erhebt. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Besteht ein Tatverdacht und hält die Staatsanwaltschaft eine Anklage für begründet, geht diese an das zuständige Gericht. Das Gericht prüft daraufhin, ob die Anklage zugelassen wird. Wenn ja, ergeht ein sogenannter Eröffnungsbeschluss und der Fall wird vor Gericht verhandelt.

Die Aufgaben des Anzeigenden

Zunächst einmal ist wichtig, dass der Anzeigende für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung steht. Außerdem muss er bei der Wahrheit bleiben. Macht er falsche Angaben, verändert oder verschweigt er Aspekte des Tatverlaufs oder beschuldigt er jemanden zu Unrecht, kann er sich selbst auch strafbar machen.

Andersherum hat der Anzeigende die Möglichkeit, wichtige Informationen beizusteuern und als Zeuge auszusagen. Dadurch kann er einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, dass die Straftat aufgeklärt wird und sich der Täter verantworten muss.

Ist der Anzeigende Opfer einer schweren Straftat geworden, kann er sich dem Verfahren unter Umständen als Nebenkläger anschließen. Bei welchen Delikten dies möglich ist, regelt § 395 StPO (Strafprozess). Körperverletzung, Sexualdelikte und Verstöße gegen Kontaktverbote zählen zum Beispiel dazu.

Ein Nebenkläger hat das Recht,

  • Akteneinsicht zu nehmen,

  • der Hauptverhandlung beizuwohnen,

  • einen Richter abzulehnen,

  • Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu befragen und

  • gegen das Urteil in Berufung oder Revision zu gehen.

Wer Strafanzeige erstattet hat, kann sich jederzeit bei der Polizei oder der Staatsanwalt nach dem aktuellen Ermittlungsstand erkundigen. Dafür genügt das Aktenzeichen, unter dem die Anzeige geführt wird.

Welche Kosten entstehen beim Erstatten einer Strafanzeige?

Strafanzeige zu erstatten, ist kostenlos. Dadurch soll gewährleistet sein, dass niemand davon absieht, eine Straftat anzuzeigen, weil er finanzielle Folgen befürchtet.

Schaltet der Anzeigende einen Rechtsanwalt ein, der ihn rechtlich beraten oder seine Interessen vertreten soll, können dafür aber Kosten entstehen. Ob eine Rechtsschutzversicherung die Ausgaben übernimmt, hängt vom Tarif ab.

Kann eine Strafanzeige wieder zurückgenommen werden?

Es ist nicht möglich, eine erstattete Strafanzeige zurückzuziehen. Denn die Strafanzeige setzt ein eigenständiges Verfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft ist nach § 160 Abs. 1 StPO dazu verpflichtet, jedem Verdacht einer Straftat nachzugehen und zu überprüfen, ob eine öffentliche Anklage zu erheben ist.

Der persönliche Wunsch des Anzeigenden, seine Anzeige zurückzunehmen, hat für das Verfahren keine Bedeutung. Die Behörden müssen ihre Untersuchungen fortsetzen. Zumal die Strafanzeige den Behörden letztlich nur Informationen mitteilt.

Eine Rücknahme würde bedeuten, dass die Behörden nie etwas von dem Sachverhalt erfahren haben. Doch das ist nicht möglich.

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Im Unterschied zu einer Strafanzeige kann ein Strafantrag so lange zurückgezogen werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings sollte die Rücknahme gut überlegt sein. Denn wenn der Strafantrag zurückgenommen wird, kann er später nicht noch einmal eingereicht werden. Außerdem können bei der Rücknahme Kosten anfallen.

Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn wegen des Strafantrags schon ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.

Nimmt der Antragssteller dann seinen Strafantrag zurück, muss er unter Umständen die Kosten für seinen Rechtsbeistand, den Anwalt der Gegenseite und das Gerichtsverfahren übernehmen.

Was sind eine anonyme Anzeige und eine Anzeige gegen Unbekannt?

Normalerweise erstattet jemand Strafanzeige, um eine Straftat zu melden. Dabei gibt er seine Daten an, schildert den Tatverlauf oder Tatverdacht und benennt den potenziellen Täter.

Allerdings kann es vorkommen, dass der Anzeigende seine Identität schützen möchte oder den Täter nicht kennt. In diesen Fällen kann eine anonyme Anzeige oder eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.

Die anonyme Anzeige

Bei einer anonymen Anzeige meldet der Anzeigende eine mögliche Straftat, hält seine Identität aber geheim. Möglich ist das aus Sicherheitsgründen oder um seine Privatsphäre zu schützen.

Vor Gericht haben es anonyme Anzeigen aber schwerer. Denn zum einen steht der Anzeigende als Zeuge nicht zur Verfügung, was die Beweisführung erschwert.

Und zum anderen besteht bei anonymen Anzeigen die Möglichkeit, dass jemand falsche Beschuldigungen erhebt, um zum Beispiel einem Dritten eins auszuwischen oder sich für etwas zu rächen.

Ein Beispiel:

Angenommen, der Anzeigende vermutet, dass sein Nachbar illegalen Geschäften nachgeht und die Ware dazu in seinem Keller lagert. Um sich selbst zu schützen, erstattet er anonym Anzeige.

Weil über den Anzeigenden und seine Absichten nichts weiter bekannt ist, bekommt die Polizei womöglich keinen Durchsuchungsbeschluss von der Staatsanwaltschaft. Denn der Schutz des Wohnraums wiegt schwerer als ein anonymer Hinweis. Zumal der Anzeigende ja auch einfach nur ein Konkurrent sein könnte.

Anonyme Anzeigen werden deshalb oft nur dann verfolgt, wenn sie Hinweise auf schwerwiegende Straftaten enthalten, die überprüft werden können. Besser ist deshalb, seine Identität preiszugeben. Besteht Gefahr für die eigene Sicherheit, wird die Polizei für Schutzmaßnahmen sorgen. Doch dazu muss sie wissen, wen sie schützen soll.

Die Anzeige gegen Unbekannt

Bei einer Anzeige gegen Unbekannt wird der Polizei eine Straftat gemeldet, ohne den potenziellen Täter angeben zu können. Der Anzeigende weiß also, dass es eine strafbare Handlung gab. Aber er weiß nicht, wer dafür verantwortlich ist. Anzeigen gegen Unbekannt kommen oft vor, so zum Beispiel bei Diebstahl oder Vandalismus.

Ein Beispiel:

Angenommen, das Auto steht auf dem Parkplatz eines Supermarkts. Als der Besitzer vom Einkaufen zurückkommt, entdeckt er eine große Delle und mehrere Kratzer an der Fahrertür.

Eine Notiz wurde nicht hinterlassen und es gibt auch keine Zeugen, die etwas gesehen haben. Dann kann der Autobesitzer bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Die Polizei wird daraufhin versuchen, den Täter zu ermitteln.

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