Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand – mit Musterbrief, 2. Teil

Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand – mit Musterbrief, 2. Teil

Nachdem Anfang 2022 das Verpackungsgesetz in Kraft getreten ist, sind immer mehr Einwegverpackungen wie Flaschen und Dosen mit einem Pfand von 25 Cent belegt. Doch in der Praxis herrscht mitunter Unsicherheit. So zum Beispiel, wenn es darum geht, welche Verpackungen genau betroffen sind oder wo Einwegverpackungen zurückgegeben werden können. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir deshalb die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand.

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Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand - mit Musterbrief, 2. Teil

Dabei haben wir im 1. Teil beantwortet, auf welche Getränke und welche Einwegverpackungen ein Pfand erhoben wird, welche Verpackungen nach wie vor pfandfrei sind und wie pfandpflichtige Einwegverpackungen gekennzeichnet sind.

Jetzt, im 2. Teil, kümmern wir uns um die Regelungen zur Rückgabe der Einwegverpackungen:

Wo können Einwegverpackungen zurückgegeben werden?

Pfandpflichtige Einwegverpackungen können in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die Einwegverpackungen aus dem gleichen Material verkauft. Die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackung spielen keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich das Material.

Zum besseren Verständnis:

  • Verkauft ein Händler Limonade in Plastikflaschen und in Dosen, muss er auch Mineralwasserflaschen aus Plastik und Bierdosen zurücknehmen.

  • Bietet ein Händler nur Getränke in Einwegplastikflaschen an, muss er auch nur Einwegplastikflaschen zurücknehmen.

  • Hat ein Händler nur Getränke in Dosen im Sortiment, beschränkt sich seine Rücknahmepflicht auf Einwegdosen.

Händler müssen die leeren Einwegverpackungen zurücknehmen und das Einwegpfand von 25 Cent auszahlen. Das gilt auch dann, wenn die Getränke woanders gekauft wurden. Außerdem darf die Auszahlung des Pfands nicht an einen Einkauf in dem Laden geknüpft sein.

Eine Sonderregelung gibt es für kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern, wie zum Beispiel Kioske oder kleine Tankstellen.

Sie müssen nur Leergut von Marken und aus Materialien annehmen, die sie in ihrem Sortiment haben. Verkauft der Laden beispielsweise nur Limonade der Marke XY in Dosen, muss er auch nur Limonaden-Dosen der Marke XY zurücknehmen.

Muss der Pfandbon in dem Laden eingelöst werden, der ihn ausgestellt hat?

In dem Geschäft, in dem das Leergut abgegeben und der Pfandbon erstellt wurde, muss der Bon auch eingelöst werden. Selbst wenn es sich um eine Supermarktkette handelt, ist es grundsätzlich nicht möglich, den Bon beim nächsten Einkauf in einer anderen Filiale einzulösen.

Das liegt daran, dass der Pfandautomat bei der Annahme des Leerguts einen Datensatz erzeugt, der mit dem Kassensystem der Filiale abgeglichen wird. Andere Filialen haben darauf keinen Zugriff.

Große Ketten können zwar möglicherweise Kulanzlösungen anbieten. Darauf bestehen, kann der Kunde aber nicht.

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Wann der Kunde den Pfandbon einlöst, bleibt hingegen seiner Entscheidung überlassen. Er muss sich das Pfand nicht gleich auszahlen lassen. Rechtlich gesehen, sind Pfandbons nämlich, ähnlich wie Gutscheine, drei Jahre lang gültig.

Was ist bei der Rückgabe von Einwegverpackungen noch wichtig?

Die meisten Händler setzen für die Rücknahme von Leergut Pfandautomaten ein. Damit der Automat die Verpackung erkennt, darf eine Flasche oder Dose aber nicht zerdrückt sein. Außerdem müssen das Pfandzeichen und der Strichcode lesbar sein.

Erkennt der Automat eine pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, weil sie zum Beispiel beschädigt ist, muss ein Mitarbeiter die Verpackung manuell entgegennehmen.

Die Erstattung des Einwegpfands muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Verpackungen Beschädigungen aufweisen. Das hat unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil bestätigt (OLG Stuttgart, Az. 2 U 32/22, Urteil vom 15.06.2023).

Voraussetzung ist aber, dass die Verpackung als eine Verpackung identifiziert werden kann, die mit dem Einwegpfand belegt ist.

Fehlen das Pfandzeichen und der Strichcode, kann das Verkaufspersonal eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem eingeprägten Merkmal, wie es häufig bei Eigenmarken zu finden ist, erkennen, dass es sich um eine pfandpflichtige Einwegverpackung handelt.

Die aktuellen Regelungen zum Einwegpfand - mit Musterbrief, 2. Teil (1)

Was tun, wenn ein Händler sich zu Unrecht weigert, Einwegverpackungen zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten?

Während Händler Mehrwegverpackungen zurücknehmen müssen, ist die Rücknahme von pfandpflichtigen Einwegverpackungen, wie oben erklärt, an das Material gebunden. Verweigert das Verkaufspersonal unberechtigterweise die Rücknahme, sollte der Kunde zunächst die Filial- oder Geschäftsleitung ansprechen.

Bringt auch das keinen Erfolg, kann sich der Kunde an die untere Abfallbehörde der Kommune wenden. Sie ist meist im Umweltamt oder im Ordnungsamt der Stadt oder des Landkreises angesiedelt, oft aber auch einfach über die allgemeine Verwaltungsadresse der Kommune zu erreichen.

Die Behörde kann dem Kunden zwar das Pfand nicht erstatten. Aber sie kann auf Grundlage der Beschwerde entsprechende Maßnahmen gegen den Händler einleiten.

Für eine solche Beschwerde haben wir einen Musterbrief als Vorlage erstellt:

Absender
Name
Anschrift

Untere Abfallbehörde
Anschrift

Datum

Verweigerte Rücknahme von Getränkeverpackungen und Erstattung des Einwegpfands

Sehr geehrte Damen und Herren,

am … habe ich bei … (Name und Anschrift des Geschäfts) … Getränke in Einwegverpackungen gekauft, die mit einem Pfand belegt sind. Bei den Getränken handelte es sich um … (Sorte und Verpackungsmaterial, z.B. Limonade in Plastikflaschen) …

Das Leergut wollte ich am … bei … (Name und Anschrift des Händlers) … zurückgeben. Dort wurde aber die Rücknahme der Verpackungen und die Erstattung des Pfands abgelehnt. Die Begründung lautete, das …

Allerdings führt das Geschäft solche Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen aus dem gleichen Material.

Ich bitte deshalb darum, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Sofern Sie nicht die zuständige Behörde sind, bitte ich um Weitergabe meiner Beschwerde an die richtige Stelle.

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Mit freundlichen Grüßen

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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