Tipps und Briefvorlage bei Internetabzocke

Infos und hilfreiche Tipps zum Thema Internetabzocke (+Briefvorlage) 

Ob ein Computerspiel, eine nützliche Software, ein Kochrezept, ein nettes Gedicht für die Glückwunschkarte zum Geburtstag oder ein Hilfsmittel bei der Ahnenforschung: Das Internet bietet unzählige Inhalte und Dienstleistungen.

Viele davon sind durchaus praktisch und oft auch sehr kostengünstig, aber leider nicht immer ganz ohne Risiko.

So kann es durchaus passieren, dass plötzlich eine Rechnung, eine Mahnung oder gar ein Schreiben von einem Inkassounternehmen für eine Leistung im Briefkasten liegt, bei der der Nutzer von einem kostenfreien Angebot ausgegangen war. Im August 2012 wurde zwar die sogenannte Button-Lösung eingeführt, die den gesetzlichen Schutz vor Kostenfallen im Internet verbessern sollte. Vor schwarzen Schafen schützt aber auch diese Lösung nicht.

Die folgende Übersicht fasst daher die wichtigsten Infos und hilfreiche Tipps zum Thema Internetabzocke zusammen, während die Briefvorlage hilft, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren:  

Die Tricks der unseriösen Anbieter

Im Internet finden sich immer wieder Angebote, die gar nicht oder gut versteckt und damit kaum wahrnehmbar auf die Kosten hinweisen. Gleichzeitig stellen unseriöse Anbieter für ihre Dienstleistungen oft völlig überhöhte Beträge in Rechnung.

Dabei arbeiten schwarze Schafe gerne mit folgenden Tricks:

·         Geschickte Gestaltung der Homepage.

Um zu verschleiern, dass eine kostenpflichtige Dienstleistung angeboten wird, greifen dubiose Anbieter in die visuelle Trickkiste. So geben sie den Preis zwar an, verwenden aber eine kaum lesbare Darstellung mit kontrastarmen Farben oder platzieren den Preis irgendwo auf der Seite, während der Blick des Nutzers auf andere Inhalte gelenkt wird.

Eine andere Masche besteht darin, dass das Euro-Zeichen weggelassen und der Preis nicht in Zahlen, sondern der gesamte Preis als Text geschrieben wird. Dadurch steht der Preis zwar auf der Homepage, geht im Fließtext aber unter.

Der Gesetzgeber schreibt allerdings vor, dass alle wesentlichen Produktmerkmale inklusive Gesamtpreis, Versandkosten und Mindestlaufzeit sowie die AGB und das Widerrufsrecht klar, deutlich und unmissverständlich vor dem Bestell-Button dargestellt sein müssen.

·         Gewinnversprechen.

Ein beliebter Trick besteht darin, dem Nutzer einen Gewinn zu versprechen. Manchmal wird dem Nutzer dann tatsächlich irgendein oft minderwertiges Produkt als Gewinn zugeschickt. Gleichzeitig hat der Anbieter so aber die persönlichen Daten des Nutzers eingesammelt und nicht selten befindet sich in dem Päckchen auch gleich die Rechnung für das angeblich abgeschlossene Abo.

Gegen den Anbieter vorzugehen, kann sich in einem solchen Fall als recht schwierig erweisen. Auf der Homepage sind nämlich zwar Kontaktdaten angegeben, aber oft handelt es sich dabei um eine Adresse im Ausland, ein Postfach oder eine reine Briefkastenfirma.

·         Irreführende Seitennamen.

Dubiöse Anbieter arbeiten sehr gerne auch mit Seitennamen, die bewusst in die Irre führen. So richten sie ihre Homepages unter Internetadressen ein, die Namensbestandteile von seriösen Unternehmen enthalten oder ähnlich geschrieben werden wie deren Internetadressen. Manchmal sind die Internetadressen dabei so geschickt gewählt, dass der Nutzer direkt auf der Abzockseite landet, wenn er die Adresse der seriösen Firma falsch schreibt oder sich vertippt.  

·         Verzicht auf das Widerrufsrecht.

Einige Anbieter behaupten im Nachhinein, der Nutzer habe ausdrücklich auf das gesetzliche Widerrufsrecht verzichtet, indem er im Rahmen des Bestellvorgangs ein entsprechendes Häkchen gesetzt habe. Diese Behauptung ist jedoch schlichtweg haltlos, denn ein Häkchen irgendwo reicht nicht aus, um das Widerrufsrecht auszuschließen.   

Was ist zu tun, wenn der Nutzer in eine Kostenfalle getappt ist?

Grundsätzlich gilt, dass bei Leistungen, die im Internet gegen ein Entgelt angeboten werden, die Vorschriften der Preisangabenverordnung eingehalten werden müssen. Demnach muss der Preis mit allen seinen Bestandteilen klar und eindeutig genannt und gut wahrnehmbar dargestellt sein.

Außerdem muss der Nutzer unmissverständlich erkennen können, auf welche Leistung sich der Preis bezieht. Der Bestell-Button wiederum muss deutlich darauf hinweisen, dass der Nutzer eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt. Dazu muss der Button mit einem Hinweis wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig kaufen“ gekennzeichnet sein.

Ist dies nicht der Fall, kommt in aller Regel kein wirksamer Vertrag zustande. Der Nutzer musste wegen der fehlenden oder verschleierten Preisangabe nämlich davon ausgehen, dass er ein kostenloses Angebot nutzt und hatte somit nicht die Absicht, einen kostenpflichtigen Vertrag zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn der Preis nur irgendwo im Kleingedruckten genannt wird oder durch ein kleines Sternchen im Fließtext auf eine Preisangabe an anderer Stelle hingewiesen wird.

Ist der Nutzer in die Kostenfalle getappt, sollte er die Rechnung, die Mahnung oder die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens nicht bezahlen.

Stattdessen sollte er ein Schreiben mit folgenden Inhalten aufsetzen:

1.       Zurückweisung der Zahlungsaufforderung.

Zunächst sollte der Nutzer die Zahlungsaufforderung des Anbieters ausdrücklich zurückweisen, und zwar mit der Begründung, dass keine Vereinbarung über ein Entgelt getroffen wurde.

2.       Anfechtung des Vertrags.

Der Nutzer sollte darauf hinweisen, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, einen kostenpflichtigen Vertrag zu schließen. Da somit ein Irrtum vorliegt, sollte er den Vertrag vorsorglich anfechten.

3.       Widerruf des Vertrags.

Rein vorsorglich sollte der Nutzer den angeblich geschlossenen Vertrag außerdem widerrufen. Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, würde es sich um einen Fernabsatzvertrag handeln, bei dem ein Widerruf möglich ist. Über sein gesetzliches Widerrufsrecht wird ein Nutzer in einem solchen Fall jedoch regelmäßig nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, obwohl dies eigentlich zu den Pflichten des Anbieters gehört.

4.       Kündigung des Vertrags.

Ebenfalls rein vorsorglich sollte der Nutzer den Vertrag zusätzlich kündigen. Auf diese Weise stellt er sicher, dass der Anbieter nicht behaupten kann, der Vertrag habe sich automatisch verlängert, weil er nicht fristgerecht gekündigt wurde.Ist ein minderjähriger Nutzer in die Kostenfalle getappt, liegt oft von vorneherein kein wirksamer Vertrag vor.

Kinder unter sieben Jahren können generell keine Verträge abschließen, denn sie sind noch nicht geschäftsfähig. Der Vertrag ist somit nichtig. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Hier wird ein Vertrag erst dann wirksam, wenn die Eltern dem Vertragsabschluss zugestimmt hatten oder den Vertrag nachträglich genehmigen. Andernfalls ist auch dieser Vertrag nicht wirksam.  

Musterbrief, um sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren 

Name des Nutzers
Anschrift 

Name des Anbieters
Anschrift 

Ort, den Datum 

Ihre Zahlungsaufforderung vom ___________________ 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

in Ihrem Schreiben vom _________________, Rechnungsnummer __________________, Kundennummer ________________________ fordern Sie mich dazu auf, den Betrag von ________________ Euro zu bezahlen. Die Zahlungsaufforderung soll sich aus einem kostenpflichtigen Vertrag ableiten, den ich angeblich mit Ihnen geschlossen haben soll. 

Ich bestreite ausdrücklich, mit Ihnen jemals rechtswirksam einen entgeltlichen Vertrag geschlossen zu haben. Sofern Sie behaupten, ein wirksamer Vertrag liege vor, bitte ich um einen Beleg dafür, wann und wie ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sein soll. Gleichzeitig erbringen Sie bitte den Nachweis, dass und wie Sie Ihren gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages nachgekommen sind.  

Ihre Zahlungsaufforderung weise ich daher ausdrücklich zurück. Gleichzeitig fechte ich vorsorglich den angeblich geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Zusätzlich dazu widerrufe ich den vermeintlichen Vertrag gemäß den Vorschriften über Fernabsatzverträge.   

Des Weiteren fechte ich den Vertrag, den ich angeblich geschlossen haben soll, rein vorsorglich wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen an. Rein aushilfsweise spreche ich außerdem die sofortige, fristlose Kündigung des angeblichen Vertrags aus. 

Ich bitte ausdrücklich darum, mich nicht mit weiteren Schreiben zu belästigen und die Androhung, diese bestrittene Forderung unzulässigerweise bei der Schufa eintragen zu lassen, zu unterlassen. Andernfalls werde ich mich gezwungen sehen, ein Gericht feststellen zu lassen, dass der von Ihnen behauptete Vertrag nicht existiert. 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Ein Gedanke zu „Tipps und Briefvorlage bei Internetabzocke“

  1. Meine Oma hat mich wegen einer Internetabzocke gestern kontaktiert… Sie meinte nur sie habe sich irgendwo angemeldet und dass da nichts von irgendwelchen Kosten gestanden habe. Ich glaube ihr selbstverständlich und arbeite gerade an der Anfechtung.

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