Die Gas-Jahresabrechnung prüfen – so geht’s

Die Gas-Jahresabrechnung prüfen – so geht’s

Einmal im Jahr ist es soweit – die Gasverbrauchsabrechnung liegt im Briefkasten. Bei einem Verbraucher fällt sie vielleicht ungefähr so aus wie erwartet, ein anderer Verbraucher kann sich eventuell über eine Erstattung freuen und wieder ein anderer Verbraucher muss womöglich eine satte Nachzahlung leisten.

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Doch egal, wie die Gas-Jahresabrechnung aussieht, ist der Verbraucher gut beraten, wenn er sie prüft. Schließlich können sich immer wieder Fehler einschleichen, die für den Verbraucher letztlich bares Geld bedeuten. Nun stellt sich aber die Frage, worauf der Verbraucher denn überhaupt achten muss.

Die folgende Übersicht erklärt, wie der Verbraucher bei der Prüfung seiner Gas-Jahresabrechnung vorgehen sollte:

  1. Schritt: die Basisdaten kontrollieren

Zunächst einmal ist ratsam, die Basisdaten, die die Grundlage der Verbrauchsabrechnung bilden, zu kontrollieren. Hierzu gehören Name, Anschrift und Zählernummer, der erfasste Zählerstand und der zugeordnete Tarif. Außerdem sollte der Verbraucher prüfen, ob der Abrechnungszeitraum richtig festgelegt und ob seine Abschlagszahlungen vollständig berücksichtigt wurden.

  1. Schritt: den Verbrauch nachvollziehen

In der Gas-Jahresabrechnung wird der Verbrauch in aller Regel in Kubikmetern (m3) angegeben. Maßgeblich dabei ist der Zählerstand, den ein Mitarbeiter des Gaslieferanten oder der Verbraucher selbst abgelesen und erfasst hat. Die Kosten ergeben sich aber aus dem Preis pro Kilowattstunde (kWh). Daher werden die ausgewiesenen Kubikmeter durch eine sogenannte thermische Abrechnung in Kilowattstunden umgerechnet.

Diese Umrechnung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren. Der Umrechnungsfaktor, der zur Anwendung kommt, kann je nach Zeitraum variieren. Er umfasst den Brennwert und die Zustandszahl des Erdgases und bezieht sich auf einen Kubikmeter Gas. Je nach Jahreszeit, Luftdruck und Fördergebiet schwankt der Brennwert von Erdgas.

Diese Schwankungen werden durch die Zustandzahl wiedergegeben. Überschreiten die Schwankungen des Brennwerts die Marke von einem Prozent, muss der Gasversorger in der Abrechnung darauf hinweisen und jeweils mit dem Brennwert abrechnen, der im entsprechenden Zeitraum ermittelt wurde. Verändert sich der Brennwert im gesamten Abrechnungszeitraum um weniger als ein Prozent, wird für die Abrechnung ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert zugrunde gelegt.

  1. Schritt: die Verbrauchskosten ausrechnen

Um die Verbrauchskosten auszurechnen, wird der Gasverbrauch in Kilowattstunden mit dem vereinbarten Arbeitspreis multipliziert. Hat sich der Arbeitspreis im Abrechnungszeitraum nicht verändert, wird mit einem einheitlichen Wert gerechnet. Gab es eine Preisänderung, wird ab dem Datum, an dem die Preisänderung in Kraft trat, mit dem neuen Arbeitspreis multipliziert.

Dabei schätzt der Gaslieferant in vielen Fällen, wie viel Gas bis zur Einführung des neuen Arbeitspreises und wie viel Gas nach Inkrafttreten der Preisänderung verbraucht wurde. Grundlage für die Schätzungen sind meist die sogenannten Gradtagszahlen, durch die den einzelnen Monaten bestimmte Durchschnittswerte zugeordnet werden können.

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In der Praxis kann es aber durchaus sein, dass der geschätzte Verbrauch und der tatsächliche Verbrauch deutlich voneinander abweichen. Preisänderungen muss der Gasversorger mindestens sechs Wochen vorher ankündigen. Der Verbraucher sollte sich deshalb den Zählerstand an dem Tag, an dem die Preisänderung in Kraft tritt, notieren.

Bei der Abrechnung kann er dann seinen Wert und den Schätzwert des Gasversorgers miteinander abgleichen. Sollte es eine nennenswerte Differenz geben, kann der Verbraucher den Gaslieferanten auffordern, den von ihm abgelesenen, tatsächlichen Zählerstand als Abrechnungsgrundlage zu verwenden. Der Gasversorger ist zwar nicht dazu verpflichtet, in vielen Fällen wird er sich aber dazu bereiterklären.

  1. Schritt: den Grundpreis ermitteln

Der Grundpreis, manchmal auch Servicepreis genannt, ist der Betrag, den der Verbraucher als Grundbetrag für die Gasversorgung bezahlt. Er wird unabhängig vom Gasverbrauch festgelegt.

Je nach Anbieter werden die Grundkosten in der Abrechnung entweder als Jahresbetrag oder als Monatsbetrag ausgewiesen. Gibt der Gasversorger den Grundpreis als Jahresbetrag an, berechnet sich der Grundpreis nach der Formel Jahresbetrag x Abrechnungszeitraum in Tagen : 365.

  1. Schritt: die Gesamtkosten prüfen

Die Gesamtkosten ergeben sich aus den Verbrauchskosten plus den Grundpreis. Wurde die Mehrwertsteuer bislang noch nicht eingerechnet, muss sie zu der ermittelten Summe noch hinzugefügt werden. Damit weiß der Verbraucher, wie hoch die Gesamtkosten sind, die er für das verbrauchte Gas bezahlen muss.

Von diesen Gesamtkosten kann er nun die Abschläge abziehen, die er im Abrechnungszeitraum bezahlt hat. Aus dieser Rechnung ergibt sich, ob der Verbraucher eine Nachzahlung leisten muss oder ob seine Abschlagszahlungen höher waren als die Gesamtkosten und er somit über ein Guthaben verfügt.

Ist ein Guthaben vorhanden, muss der Gasversorger dieses Guthaben umgehend erstatten. Er kann es aber auch mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen.

Aus der Gas-Jahresabrechnung ergibt sich außerdem, wie hoch die Abschlagszahlungen sind, die der Verbraucher im neuen Abrechnungszeitraum bezahlen muss. In den meisten Fällen wird der neue Abschlagsbetrag ermittelt, indem der Gasversorger den Jahresverbrauch aus dem vergangenen Abrechnungszeitraum mit dem aktuell gültigen Arbeitspreis multipliziert und den Grundpreis sowie die Mehrwertsteuer addiert.

Dadurch erhält er einen ungefähren, fiktiven Gesamtbetrag für ein Jahr. Dieser Betrag wird anschließend durch die Anzahl der vereinbarten Abschläge in einem Abrechnungszeitraum geteilt. Meist sind dies 11 oder 12 Abschlagzahlungen. Der Betrag, der dabei herauskommt, wird als neuer Abschlag in Rechnung gestellt.

Sind dem Verbraucher Fehler aufgefallen oder ist er aus einem anderen Grund nicht mit der Abrechnung einverstanden, kann er schriftlich Widerspruch einlegen.

Darin sollte er erläutern, was er an der Gas-Jahresabrechnung beanstandet. In aller Regel findet sich am Ende der Abrechnung aber auch ein Hinweis darauf, wann und wie der Verbraucher der Abrechnung widersprechen kann.

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