8 Fragen zum Wohngeld

8 Fragen zum Wohngeld

Vor allem in Großstädten wird bezahlbarer Wohnraum zunehmend zur Mangelware. Die stark steigenden Energiepreise setzen Haushalten mit niedrigem Einkommen zusätzlich zu. Um hier Hilfe zu bieten, hat die Bundesregierung das Wohngeld so angepasst, dass seit Jahresbeginn 2023 deutlich mehr Haushalte Anspruch auf die finanzielle Unterstützung haben. Gleichzeitig fällt der Zuschuss zu den Wohnkosten höher aus als bisher.

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8 Fragen zum Wohngeld

Das Wohngeld ist eine Sozialleistung mit einem klar geregelten Anspruch. Aus diesem Grund muss sich niemand schämen, wenn er Wohngeld beantragt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht dem Antragsteller die Leistung zu.

Und es ist sinnvoller, Hilfe zu nutzen, statt Schulden aufzutürmen und zu riskieren, womöglich seine Wohnung zu verlieren.

Doch wer hat Anspruch auf Wohngeld? Und wie wird es beantragt?

Wir beantworten acht Fragen zum Thema!:

  1. Was genau ist Wohngeld?

Beim Wohngeld handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung. Sie ist als finanzielle Unterstützung vorgesehen, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um angemessenen Wohnraum zu bezahlen. Dabei können sowohl Mieter als auch Eigentümer einer selbst bewohnten Immobilie Wohngeld erhalten.

Das Wohngeld versteht sich nicht nur als Zuschuss zu den Wohnkosten, sondern soll auch vermeiden, dass der Bezieher auf andere Sozialleistungen angewiesen ist. In vielen Fällen wäre das entweder Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II oder im Volksmund auch Hartz IV) oder Sozialhilfe.

Sind die Heiz- und Stromkosten so sehr gestiegen, dass der Haushalt die Miete oder die Rate fürs Baudarlehen nicht mehr bezahlen kann, kann zunächst ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

Nur und erst wenn der Lebensunterhalt trotz des Wohngeldbezugs nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann, kommt stattdessen ein Anspruch auf Bürgergeld in Betracht.

  1. Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld können Haushalte beziehen, die die Miete für ihre Wohnung oder die Kreditrate für eine selbstgenutzte Immobilie nicht aufbringen können und

  • berufstätig sind, aber ein zu geringes Einkommen erzielen.

  • als Rentner oder Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims kein Geld haben.

  • als Student gar kein BAföG oder BAföG als Volldarlehen bekommen.

  • Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld beziehen.

Trifft einer dieser Sachverhalte zu, sollte der Haushalt Wohngeld beantragen.

Wohngeld gibt es schon länger. Vor allem Rentner und Familien nehmen die Leistung in Anspruch. Angaben der Bundesregierung zufolge erhielten im Jahr 2022 rund 640.000 Haushalte Wohngeld. Schätzungen besagen aber, dass weit mehr Haushalte Anspruch hätten. Nur haben sie bislang auf einen Antrag verzichtet.

Mit der Neuausrichtung des Wohngelds sollen noch einmal deutlich mehr Haushalte vom Wohngeld profitieren können. Die Anhebung der Einkommensgrenze soll bewirken, dass Haushalte, die bisher  zu viel verdient hatten, um den Zuschuss zu bekommen, seit Januar 2023 einen Anspruch haben könnten.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich der Kreis der Wohngeldbezieher auf etwa zwei Millionen Haushalte erhöhen und damit mehr als verdreifachen könnte.

  1. Wer erhält kein Wohngeld?

Der Bezug von Wohngeld ist zum einen dann ausgeschlossen, wenn das Einkommen hoch genug ist, um die Wohnkosten selbst zu tragen. Zum anderen kann kein Wohngeld gewährt werden, wenn ein zu hohes Vermögen vorhanden ist.

Dabei liegt die Vermögensfreigrenze für eine alleinstehende Person im Normalfall bei 60.000 Euro, für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 30.000 Euro dazu.

Außerdem ist Wohngeld nicht möglich, wenn der Haushalt schon andere Sozialleistungen bezieht. Das betrifft in erster Linie das Bürgergeld, aber auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz und Ausbildungsförderungshilfen wie BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe.

Der Hintergrund hier ist, dass diese Sozialleistungen bereits die Kosten für die Unterkunft beinhalten. Ein Anspruch auf zusätzliches Wohngeld besteht deshalb nicht.

  1. Wie hoch darf das Einkommen sein, um noch Wohngeld zu erhalten?

Es ist nicht möglich, eine pauschale Zahl als Einkommensgrenze zu benennen. Denn die Berechnung ist komplex und berücksichtigt viele verschiedene Faktoren. So wird das Einkommen von allen Mitgliedern des Haushalts zugrunde gelegt.

Auf der anderen Seite spielt die Höhe der Miete oder Kreditrate und das örtliche Preisniveau für Wohnraum eine Rolle.

Das zuständige Bundesministerium hat auf seiner Internetseite einen Wohngeldrechner bereitgestellt. Er ermöglicht eine erste Einschätzung des Anspruchs. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldstelle.

  1. Wie viel Wohngeld wird bezahlt?

Wie bei der Einkommensgrenze ist auch bei der Wohngeldhöhe keine pauschale Antwort möglich. Denn auch hier spielen wieder die Anzahl der Personen im Haushalt, das Gesamteinkommen, die Wohnkosten und der Wohnort eine Rolle.

Grundsätzlich hat die Bundesregierung das Wohngeld aber deutlich angehoben. Bislang belief sich das Wohngeld auf rund 177 Euro pro Monat. Seit Jahresbeginn soll der Durchschnittswert auf etwa 370 Euro monatlich steigen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass sich das Wohngeld bisher nur auf die Kaltmiete bezog. Das neue Wohngeld berücksichtigt auch die Kosten für die Heizung und das Warmwasser. Dafür ist eine Pauschale pro Quadratmeter Wohnfläche vorgesehen, die sich im Durchschnitt auf 1,20 Euro belaufen soll.

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Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, müssen aber nicht noch einmal tätig werden. Ob sie künftig mehr Wohngeld ausbezahlt bekommen, wird automatisch überprüft.

  1. Wo muss Wohngeld beantragt werden?

Die zuständige Stelle fürs Wohngeld ist die örtliche Wohngeldbehörde bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort ist auch das Antragsformular erhältlich. Außerdem können die Behörden umfassend zum Anspruch und allen weiteren Fragen beraten.

In vielen Bundesländern ist es außerdem möglich, den Antrag online einzureichen. Entsprechende Links sind auf den Webseiten der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen hinterlegt.

Die Praxis zeigt aber, dass die Bearbeitung oft schneller geht, wenn der Antragsteller den Antrag persönlich abgibt. Sollte nämlich etwas fehlen, wird er direkt darauf hingewiesen.

  1. Welche Unterlagen sind für den Antrag notwendig?

Zunächst braucht der Antragsteller das Antragsformular. Als Mieter beantragt er dabei einen Mietzuschuss und als Eigentümer einer Immobilie einen Lastenzuschuss.

Das ausgefüllte Formular sollte er um folgende Unterlagen ergänzen:

  • Mietbescheinigung vom Vermieter

  • Kopie des Mietvertrags

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Meldebestätigung

  • Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber

  • Einkommensnachweise

Je nach Lebensumständen können weitere Dokumente notwendig sein. Nähere Angaben dazu stehen aber auf dem Antragsformular.

  1. Für welchen Zeitraum wird das Wohngeld bewilligt?

In den meisten Fällen wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt. Dabei beginnt der Zeitraum frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag eingereicht wurde. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Theoretisch kann die Wohngeldstelle in Einzelfällen zwar auch einen kürzeren oder längeren Bewilligungszeitraum ansetzen. In der aktuellen Energiepreiskrise erlaubt der Gesetzgeber zum Beispiel, die Bewilligung im Einzelfall auf bis zu 24 Monate auszudehnen.

In der Praxis wird das aber die Ausnahme sein. Für den Haushalt bedeutet das, dass er die Frist im Auge behalten und rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen sollte.

Derzeit werden außerdem recht oft „vorläufige Wohngeldbescheide“ erlassen. Damit reagieren die Behörden auf die starke Zunahme an Anträgen nach der Neuregelung.

Um die Bearbeitungsdauer möglichst kurz zu halten, wird das Wohngeld dabei vorläufig bewilligt und ausbezahlt. Ab dem Frühjahr sollen die vorläufigen Bescheide dann noch einmal überprüft werden. Je nach Ergebnis bleibt der Bescheid anschließend bestehen, der Haushalt erhält eine Nachzahlung oder er muss zu viel ausgezahltes Wohngeld erstatten.

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Ein Gedanke zu „8 Fragen zum Wohngeld“

  1. Wohngeldweiterleistungsantrag-vor 6 Wochen abgegeben , Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung nicht möglich, man weiss nicht, wann der Bescheid und das Geld kommt. Der alte Antrag läuft bald aus!!!

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