Die wichtigsten Infos zum Pfand + Musterbrief Vorlage, wenn der Händler die Rücknahme von Leergut verweigert
Eigentlich ist die Pfandrückgabe durch die Verpackungsverordnung einheitlich geregelt. Demnach kann das Leergut in jedem Geschäft abgegeben werden, in dem Einweggebinde aus dem gleichen Material erhältlich sind. Wo Plastikflaschen und Dosen verkauft werden, können Plastikflaschen und Dosen somit auch zurückgegeben werden.
Insofern sollte es also völlig unproblematisch sein, seine leeren Getränkeflaschen und -dosen wieder loszuwerden und das dafür bezahlte Pfand zurückzubekommen. In der Praxis tauchen jedoch immer wieder Schwierigkeiten auf, etwa wenn ein Händler die Rücknahme mit der Begründung verweigert, die Verpackungen wären beschädigt oder das Pfandzeichen wäre nicht mehr zu erkennen.
Inhalt
Die wichtigsten Infos zum Pfand
Bereits am 01. Mai 2006 ist die Verpackungsverordnung in Kraft getreten, die klare und einheitliche Regelungen für die Pfandrückgabe enthält:
Die Rückgabe
Hat ein Händler pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen in seinem Sortiment, ist er dazu verpflichtet, Pfand für alle Verpackungen, die aus dem gleichen Material bestehen, zurückzugeben. Verkauft ein Händler also beispielsweise Mineralwasser in Plastikflaschen und Bier in Dosen, muss er auch Limonaden-Plastikflaschen und -Dosen annehmen.
Möchte jemand seine leeren Plastikflaschen zurückgeben, muss er somit nicht mehr in den Laden fahren, in dem er sie gekauft hat, sondern kann sie auch in jedem anderen Geschäft, in dem Getränke in Plastikflaschen verkauft werden, abgeben.
Bietet ein Händler aber ausschließlich Getränke in Glasflaschen an, muss er weder Plastikflaschen noch Einwegdosen annehmen. Eine Ausnahmeregelung gilt außerdem für Kioske und kleine Geschäfte, bei denen die Verkaufsfläche weniger als 200 Quadratmeter groß ist. Sie müssen lediglich Verpackungen von Getränkemarken zurücknehmen, die sie selbst auch verkaufen. Alle anderen Verpackungen können sie trotz gleichem Material ablehnen.
Die pfandpflichtigen Getränke
Der Pfandpflicht unterliegen Mineralwasser, Durstlöscher mit Kohlensäure wie beispielsweise Limonade und Erfrischungstränke ohne Kohlensäure wie Sportgetränke oder Eistee. Außerdem sind Bier, alkoholhaltige Mischgetränke und diätetische Getränke in Einwegverpackungen pfandpflichtig.
Kein Pfand wird bei Frucht- und Gemüsesäften, Milch und Milchgetränken, Wein und Spirituosen sowie diätetischen Getränken für Säuglinge und Kleinkinder in Einwegverpackungen erhoben.
Die Pfandhöhe
Für alle Einwegverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Liter wird ein einheitliches Pfand erhoben. Dieses Einwegpfand beträgt 25 Cent und dabei spielt es keine Rolle, ob die Einwegverpackung aus Kunststoff, Weißblech, Aluminium oder Glas besteht.
Getränkekartons und -beutel stuft die Verpackungsverordnung als ähnlich umweltfreundlich ein wie Mehrwegverpackungen. Aus diesem Grund sind Kartons und Beutel von der Pfandpflicht ausgenommen.
Beschädigte Verpackungen
Ist eine Einwegverpackung so verbeult oder verschmutzt, dass sie der Pfandautomat nicht erkennt, muss der Händler die Verpackung manuell überprüfen und das Pfand auszahlen, wenn die Verpackung erkennbar eine pfandpflichtige Einwegverpackung ist. Sind das Pfandzeichen und der EAN-Code beschädigt oder nicht mehr vorhanden, muss das Pfand zurückerstattet werden, wenn beispielsweise an der Flaschenform oder an einem eindeutigen Prägungsmerkmal zu sehen ist, dass es sich um eine pfandpflichtige Verpackung handelt.
Grundsätzlich gilt also, dass ein Händler die Verpackung dann annehmen und das Pfand auszahlen muss, wenn zu erkennen ist, dass eine pfandpflichtige Einwegverpackung zurückgegeben werden soll.
Bloß weil die Verpackung beschädigt, zerbeult oder etwas verschmutzt ist, das Pfandzeichen und der EAN-Code nicht mehr intakt sind oder der Automat die Verpackung nicht erkennt, darf der Händler die Rücknahme nicht einfach verweigern. Trotzdem ist es natürlich ratsam, darauf zu achten, dass zumindest das Etikett samt Pfandkennzeichnung möglichst intakt bleibt.
Musterbrief bzw. Briefvorlage, wenn der Händler die Rücknahme von Leergut verweigert
Sollte es Probleme bei der Rückgabe des Leerguts geben, muss dies ein Kunde nicht stillschweigend hinnehmen. Bei einer größeren Kette kann er sich beispielsweise an die Zentrale wenden und dort beschweren.
Daneben kann er das zuständige Ordnungsamt informieren:
Absender
Anschrift
An die Gemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung– Ordnungsamt –
Anschrift
Ort, den Datum
Verweigerte Annahme von Einwegverpackungen und Rückgabe des Pfands
Sehr geehrte Damen und Herren,
am …… habe ich bei/im (Name des Geschäfts, Anschrift) mehrere pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen gekauft. Konkret handelte es sich dabei um (Getränkesorte) in Plastikflaschen/Dosen.
Die leeren Einwegverpackungen wollte ich am ….. bei/im Name des GeschäftsAnschrift zurückgeben. Der Händler weigerte sich jedoch, die Einwegverpackungen anzunehmen und das Pfand zu erstatten. Als Begründung gab er an, das ……. Diese Verweigerung ist mir unverständlich. Zum einen führt das Geschäft Getränke (dieser Marke) in pfandpflichtigen Einwegverpackungen aus gleichem Material.
Zum anderen waren meine Verpackungen eindeutig als pfandpflichtige Einwegverpackungen zu erkennen.
Leider war es nicht das erste Mal, dass es bei der Leergutrückgabe bei diesem Händler Schwierigkeiten gab. Ich bitte deshalb darum, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
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