Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich?

Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich?

Der Tag startet mit Fieber und heftigen Erkältungssymptomen. Dass es heute unmöglich werden wird, zur Arbeit zu gehen, ist schnell klar. Doch das Unwohlsein ist so groß, dass der Arbeitnehmer das Haus gar nicht verlassen möchte. Sogar für den Besuch beim Hausarzt fühlt er sich zu schwach. Was ist in so einem Fall zu beachten, damit es keinen Ärger mit dem Arbeitgeber gibt? Wie verhält sich der Arbeitnehmer richtig? Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich?

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Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich

Wir klären auf!:

Sofortige Info an den Arbeitgeber

Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, am Arbeitsplatz zu erscheinen und dort seiner Arbeit nachzugehen, kann er sich vom Arzt krankschreiben lassen. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber so früh wie möglich über den Ausfall zu informieren.

Es gehört zu den Pflichten des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber noch am selben Tag und vor Dienstbeginn persönlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass er krank ist. Um sicherzustellen, dass die Krankmeldung rechtzeitig beim Arbeitgeber vorliegt, ist ein kurzer Anruf die beste Lösung.

Eine andere Möglichkeit ist, eine E-Mail oder eine Textnachricht zu schreiben. In diesem Fall ist es aber die Aufgabe des Arbeitnehmers, sich zu vergewissern, dass die Nachricht beim Arbeitgeber angekommen ist. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Arbeitnehmer deshalb um eine kurze Bescheinigung bitten.

Ärztliches Attest spätestens am vierten Tag

Werden die Beschwerden nicht besser und dauert die Erkrankung länger als drei Tage an, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Nach einer entsprechenden Untersuchung stellt der Arzt die Diagnose und bestätigt durch eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU, wird im Volksmund auch als gelber Schein bezeichnet, weil sie auf einem gelben Papier gedruckt ist.

Die AU setzt grundsätzlich ein persönliches Erscheinen in der Arztpraxis voraus. Eine telefonische Diagnose genügt nicht und auch eine Online-Krankschreibung muss nicht akzeptiert werden. Insbesondere im Zusammenhang mit Corona gab und gibt es aber Ausnahmen, die bei der Erkrankungen der oberen Atemwege eine telefonische Krankschreibung erlauben.

Schließlich sollen möglichst wenig weitere Menschen angesteckt werden, falls es tatsächlich Corona ist.

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf einen Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer wirklich vom Arzt krankgeschrieben wurde. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Krankmeldung spätestens am vierten Krankheitstag vorliegen muss. Im Arbeitsvertrag können aber auch kürzere Fristen vereinbart sein.

Steht dort zum Beispiel, dass die Krankmeldung bereits am zweiten oder sogar gleich am ersten Krankheitstag vorgelegt werden muss, ist diese Vorgabe für den Arbeitnehmer verpflichtend.

Rückwirkende Krankschreibung nur im Ausnahmefall

Es kann passieren, dass der Arbeitnehmer mehrere Tage lang krank war, es in dieser Zeit aber nicht zum Arzt geschafft hat. Doch auch in diesem Fall ist eine rückwirkende Krankschreibung eigentlich nicht möglich.

Denn die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, kurz AU-RL, regeln verbindlich, was für die rückwirkende Arbeitsunfähigkeit gilt. Und § 5 Abs. 3 AU-RL besagt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem Tag ausgestellt werden darf, an dem die ärztliche Behandlung begonnen hat.

Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Arzt zweifelsfrei feststellt, dass der Arbeitnehmer in den vorhergehenden Tagen an einer Erkrankung gelitten hat, durch die er arbeitsunfähig war.

Dann hat der Arzt die Möglichkeit, die Bescheinigung um maximal drei Tage zurückzudatieren. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass die rückwirkende Krankschreibung innerhalb von sieben Tagen beim Arbeitgeber und auch bei der Krankenkasse eingegangen sein muss.

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Lehnt der Arzt eine rückwirkende Krankschreibung ab, kann das mehrere Gründe haben. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer so viele Tage nach dem Eintritt der Erkrankung zum Arzt kommt, dass dieser nicht mehr mit Gewissheit nachvollziehen kann, wann die Beschwerden und damit die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eingetreten sind.

Macht der Arbeitnehmer zusätzlich auch noch den Eindruck, inzwischen wieder fit zu sein, wird der Arzt vermutlich kein (rückwirkendes) Attest ausstellen.

An die Folgebescheinigung denken

Der Arzt stellt die AU für einen bestimmten Zeitraum aus. Dauert die Krankheit länger an, muss der Arbeitnehmer den Arzt erneut aufsuchen und sich eine Folgebescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung wird ab dem nächsten Werktag benötigt.

Geht die AU zum Beispiel bis Donnerstag, braucht der Arbeitnehmer also ab Freitag eine Folgebescheinigung, um weiterhin offiziell krankgeschrieben zu sein. Der Samstag und der Sonntag zählen nicht als Werktage.

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er sechs Wochen lang Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterbezahlt. Danach springt die Krankenkasse auf Antrag mit Krankengeld ein. Voraussetzung ist aber immer, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nicht selbst verschuldet hat.

Krankschreibung während des Urlaubs

Besonders ärgerlich ist es natürlich, wenn der Arbeitnehmer ausgerechnet während seines wohlverdienten Urlaubs erkrankt. Damit er dann nicht auch noch die Urlaubstage verliert, muss er sich krankschreiben lassen.

Gemäß § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) kann der Arbeitnehmer die Urlaubstage, die er wegen seiner Erkrankung nicht nutzen konnte, später nachholen.

Aber auch im Urlaub gelten die gleichen Regeln und Pflichten. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit informieren und sich ab diesem Tag vom Arzt krankschreiben lassen.

Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Ausland Urlaub macht. Und aus der Krankschreibung muss eindeutig hervorgehen, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung arbeitsunfähig gewesen wäre.

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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