Kinderkrankengeld beantragen – so geht’s
Erkältung, Fieber, Bauchschmerzen, Mumps: Ist das Kind krank und kann es nicht in den Kindergarten oder zur Schule, stellt sich für berufstätige Eltern oft die Frage nach der Betreuung. Möglicherweise findet sich innerhalb der Familie jemand, der einspringen und sich um den kleinen Patienten kümmern kann. Klappt das nicht, haben die Elternteile als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf freie Tage.
Welche gesetzlichen Regelungen es dazu gibt und wie Eltern das sogenannte Kinderkrankengeld beantragen, erklären wir in diesem Beitrag!:
Inhalt
Bezahlte Freistellung beim Arbeitgeber
Im Kindergarten und in der Schule kursieren ständig irgendwelche Krankheiten. Steckt sich das eigene Kind an, kann der Tagesablauf in der Familie ordentlich durcheinandergeraten. § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht für diesen Fall vor, dass ein berufstätiger Elternteil für einen gewissen Zeitraum Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.
Voraussetzung ist aber, dass diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag enthalten ist. Denn der Arbeitgeber kann die bezahlte Freistellung ausschließen.
Auch im Tarifvertrag muss die Regelung nicht unbedingt enthalten sein. Ratsam ist deshalb, nachzuschauen, was im Arbeits- oder Tarifvertrag zur bezahlten Freistellung bei einer Erkrankung des Kindes steht.
Ist die bezahlte Freistellung vertraglich ausgeschlossen, greift § 45 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Demnach kann sich jeder Elternteil pro Kind und Jahr maximal zehn Tage lang unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Bei mehreren Kindern sind es maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Praktisch ist, dass ein Elternteil seine freien Tage auf den anderen Elternteil übertragen kann, wenn dieser seinen Anspruch schon aufgebraucht hat.
Alleinerziehende dürfen sich doppelt so lange unbezahlt freistellen lassen, also bis zu 20 Arbeitstage bei einem Kind und maximal 50 Tage bei mehreren Kindern. Die Regelungen gelten auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.
Das Kinderkrankengeld
Der Arbeitgeber muss ein Elternteil zwar für die Betreuung eines erkrankten Kindes von der Arbeit freistellen. Erfolgt die Freistellung unbezahlt, werden die Tage aber vom Gehalt abgezogen. Ist die Familie gesetzlich krankenversichert, springt dann die Krankenkasse ein und bezahlt das sogenannte Kinderkrankengeld.
Das Kinderkrankengeld ist ein Lohnersatz, den ein Elternteil für die Krankheitstage seines Kindes bekommt. Es beläuft sich im Normalfall auf 90 Prozent des Nettoeinkommens oder 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts.
Damit die Krankenkasse Kinderkrankengeld auszahlt, müssen aber drei Bedingungen erfüllt sein:
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Die Erkrankung des Kindes macht eine Betreuung zu Hause notwendig.
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Das Kind ist jünger als zwölf Jahre. Hat das Kind eine Behinderung, gilt die Altersgrenze nicht.
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Im Haushalt gibt es keine andere Person, die das Kind versorgen kann.
Kinderkrankengeld beantragen
Ist das Kind krank, sollte der Elternteil, der daheim bleibt und sich um das Kind kümmert, den Arbeitgeber wie bei einer eigenen Krankmeldung möglichst umgehend informieren. Bei einer bezahlten Freistellung kann der Arbeitgeber ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest verlangen.
Nicht jede Kinderkrankheit erfordert eine ärztliche Diagnose. Bezahlt der Arbeitgeber die Freistellung nicht und möchte der Elternteil Kinderkrankengeld beantragen, sollte er aber gleich am ersten Krankheitstag mit dem Kind zum Kinderarzt gehen.
Der Kinderarzt stellt dann die Bescheinigung aus, dass das Kind daheim betreut werden muss.
Die Krankmeldung eines Arbeitnehmers läuft inzwischen über ein digitales Verfahren ab. Bei Kindern gibt es das so noch nicht. Hier muss der Elternteil die Bescheinigung des Kinderarztes für das Kind weiterhin selbst beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse abgeben.
Liegt die ärztliche Bescheinigung vor, leitet die Krankenkasse die Auszahlung des Kinderkrankengeldes in die Wege.
Sonderregelungen im Jahr 2023
Die Corona-Pandemie hat regelmäßig zu Diskussionen über das Kinderkrankengeld geführt. Denn viele Kinder mussten daheim betreut werden, weil Kindergärten und Schulen wegen Quarantäne-Regelungen geschlossen blieben.
Um hier Abhilfe zu schaffen, hat die Regierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Eltern zusätzliche Kinderkrankentage einräumt. Demnach haben die Eltern auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind selbst nicht krank ist, die Betreuung im Kindergarten oder der Schule aber pandemiebedingt ausfällt.
Diese Regelung ist noch bis zum 7. April 2023 gültig. Der Krankenkasse reicht als Nachweis eine Bescheinigung von der Kita oder der Schule.
Für das gesamte Jahr 2023 gilt ein erweiterter Anspruch. So kann jeder Elternteil 30 Kinderkrankentage für sein Kind nutzen, bei Alleinerziehenden sind es maximal 60 Tage. Wie beim regulären Anspruch greift auch die erweiterte Regelung für gesetzlich versicherte Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren.
Betreuung schwerstkranker Kinder
Schwerstkranke Kinder brauchen besondere Pflegemaßnahmen, oft über einen längeren Zeitraum hinweg. Um diesen Bedarf abzusichern, gibt es das „Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder“.
Unter Umständen hat ein Elternteil dann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit und auf Kinderkrankengeld, der zeitlich nicht begrenzt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Genesung des Kindes ausgeschlossen ist.
Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung
Privat versicherte Eltern bekommen nicht automatisch Kinderkrankengeld. Ob die private Krankenkasse diese Zahlung leistet, hängt davon ab, ob Kinderkrankengeld im Leistungsumfang der Versicherung enthalten ist.
Allerdings können Privatversicherte eine staatliche Entschädigung für einen Verdienstausfall bekommen, der durch die Pandemie bedingt ist. Diese Regelung sieht das Infektionsschutzgesetz vor.
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Thema: Kinderkrankengeld beantragen – so geht’s
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