8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 2. Teil

8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 2. Teil

Der Anstieg der Energiekosten belastet nicht nur den Geldbeutel. Stattdessen häufen sich auch die Probleme mit den Energieversorgern. In jüngerer Vergangenheit haben einige Strom- und Gasanbieter die Belieferung eingestellt und die Verträge kurzerhand aufgelöst. Andere Anbieter kündigen deutliche Anhebungen der monatlichen Abschläge an, informieren danach über Preiserhöhungen und legen Nachfragen als Sonderkündigung aus.

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8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 2. Teil

Allerdings muss der Verbraucher nicht alles stillschweigend hinnehmen. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten acht Fragen rund um höhere Abschläge bei Strom und Gas.

Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was genau Abschläge und Vorauszahlungen sind, wann der Anbieter die monatlichen Zahlbeträge erhöhen kann und ob der Anbieter nach einer Anhebung der Abschläge eine Preiserhöhung durchsetzen kann.

Hier ist der 2. Teil!:

  1. Was tun, wenn nach einer Rückfrage oder einem Widerspruch plötzlich eine Sonderkündigung bestätigt wird?

Gerade in letzter Zeit kam es immer wieder vor, dass Verbrauchern, die nähere Angaben zu einer angekündigten Anhebung der monatlichen Abschläge angefordert oder der Erhöhung widersprochen hatten, eine Sonderkündigung bestätigt wurde. Diese Bestätigung enthielt gleichzeitig den Hinweis auf eine kurzfristige Einstellung der Belieferung.

Grundsätzlich muss in einem Kündigungsschreiben das Wort „Kündigung“ nicht auftauchen. Es genügt, wenn eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, dass einer der Vertragspartner die Vertragsbeziehung einseitig auflösen möchte. Es muss also klar werden, dass der Kündigende den Vertrag nicht fortführen will.

Nachfragen zu Abschlags- oder Vorauszahlungen und ein Widerspruch zu einer angekündigten Anhebung der monatlichen Zahlbeträge sind aber keine Kündigungserklärungen. Hinzu kommt, dass sich aus einer Erhöhung der monatlichen Abschläge in aller Regel kein Sonderkündigungsrecht ergibt.

Wertet der Anbieter eine Nachfrage oder einen Widerspruch als Sonderkündigung, obwohl der Kunde weder eine Kündigung erklärt hat, noch ein Sonderkündigungsrecht vorlag, dürfte der Anbieter mit einem Belieferungsstopp seine vertraglichen Pflichten verletzen.

Denn der Anbieter hat sich durch den Vertrag dazu verpflichtet, den Kunden mit Strom oder Gas zu beliefern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Für den Kunden können sich daraus Ansprüche auf Schadensersatz ableiten.

  1. Was hat es mit einem sogenannten Reduktionsrabatt auf sich?

Einige Energieversorger reagierten auf den Widerspruch gegen eine Anhebung der Abschläge für Strom oder Gas mit dem Angebot eines Reduktionsrabatts von zum Beispiel 30 Prozent.

Gleichzeitig erklärten sie, dass es sich um ein begrenztes Angebot handele, das nur 72 Stunden gelte. Der Kunde könne die Annahme per E-Mail bestätigen. Klare Angaben dazu, worauf sich der Rabatt konkret bezieht, fehlten aber.

Vermutlich möchte der Energieversorger auf diese Weise erreichen, dass der Kunde der Erhöhung der Abschläge zustimmt. Die zuvor angekündigte Erhöhung würde dann im Gegenzug um 30 Prozent niedriger ausfallen. Hintergrund hierzu ist, dass die Abschläge für Strom und Gas erhöht werden können, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.

Durch die Annahme der reduzierten Anhebung ist das gegeben. Unklar bleibt aber, ob der Anbieter seine Zusagen tatsächlich einhält.

  1. Was bedeutet es, wenn die finanziellen Mehrbelastungen nach einer eingestellten Lieferung ausgeglichen werden sollen?

Stellt der Energieversorger seine Belieferung mit Strom oder Gas kurzfristig ein, greift automatisch die Grundversorgung. Der Kunde steht also nicht plötzlich ohne Strom oder Gas dar, sondern wird vom örtlichen Grundversorger beliefert.

Einige Energieversorger haben ihre Kunden darüber informiert, dass sie ihre Lieferung einstellen, die finanziellen Mehrbelastungen wegen der kurzzeitigen Belieferung in der Grundversorgung aber ausgleichen würden. Außerdem teilten sie mit, dass sie einen vereinbarten Neukundenbonus anteilig auszahlen würden.

Verletzt ein Anbieter seine vertraglichen Pflichten, weil er die Belieferung mit Strom oder Gas einstellt, und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, hat der Kunde einen Anspruch auf den Ausgleich dieses Schadens. Verursacht werden kann der Schaden dadurch, dass die Belieferung in der Grundversorgung oder durch einen anderen Anbieter teuer ist als in dem Tarif, den der Kunde mit dem eigentlichen Energieversorger vereinbart hatte.

Die Differenz zwischen dem vereinbarten Tarif und den neuen Belieferungskosten beziffert dann den Schaden. Dieser erhöht sich so lange stetig weiter, bis eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch den Energieversorger möglich gewesen wäre.

Ebenfalls ein Schaden entsteht durch einen Bonus, der an eine bestimmte Lieferzeit geknüpft ist, und nun nicht ausgezahlt werden soll, weil diese Frist nicht erreicht oder die Lieferung eingestellt wurde. Hat der Energieversorger den Lieferstopp zu verantworten, sollte er den Bonus nicht nur anteilig, sondern komplett erstatten müssen.

  1. Wie kann der Kunde konkret auf die Ankündigungen des Energieversorgers reagieren?

Kündigt der Energieversorger höhere Abschläge bei Strom und Gas an und ist der Kunde damit nicht einverstanden, sollte er grundsätzlich schriftlich kommunizieren. Eine E-Mail, ein Fax oder ein formloser Brief reichen dafür aus. Wichtig wäre nur, dass der Kunde im Zweifel belegen kann, dass und wie er reagiert hat. Bei einem Telefonat ist so ein Nachweis schwer zu führen.

Um einer Erhöhung der Abschläge zu widersprechen, kann der Kunde zum Beispiel so formulieren: „Ich widerspreche der von Ihnen angekündigten Abschlagserhöhung. Unterjährig ist eine einseitige Erhöhung der monatlichen Zahlbeträge nicht zulässig, denn ihr ist keine wirksame Preiserhöhung vorausgegangen.“

Kündigt der Energieversorger neben oder nach der Mitteilung über die Anhebung der Abschläge auch eine Preiserhöhung an, obwohl der Vertrag eine Preisgarantie enthält, sollte der Kunde die Bedingungen der vereinbarten Preisgarantie überprüfen. Anschließend kann er dem Anbieter erklären, dass er mit beidem nicht einverstanden ist.

Zum Beispiel so: „Eine einseitige Erhöhung der Abschläge ist unterjährig nur dann zulässig, wenn es eine wirksame Preiserhöhung gegeben hat. Weil aber eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie besteht und diese die Weitergabe von erhöhten Beschaffungskosten ausdrücklich ausschließt, ist eine wirksame Preiserhöhung gegenwärtig unmöglich. Daher widerspreche ich der Erhöhung der monatlichen Abschläge.“

Sollte der Energieversorger nach dem Widerspruch eine Sonderkündigung bestätigen und die Einstellung der Belieferung ankündigen, sollte der Kunde die Weiterbelieferung fordern. Außerdem sollte er auf die Vertragspflichten hinweisen und sich Schadensersatz vorbehalten.

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Das kann so klingen:

Ich fordere Sie dazu auf, mich weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen mit Energie zu beliefern. Dass ich der einseitigen, nicht zulässigen Abschlagserhöhung widersprochen habe, kann nicht als Sonderkündigung ausgelegt werden.

Ich habe weder eine Kündigung des Vertrags erklärt noch zum Ausdruck gebracht, dass ich das Vertragsverhältnis beenden möchte. Die Einstellung der Belieferung mit Energie wäre ein Verstoß gegen Ihre vertraglichen Pflichten und könnte zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen. Diese behalte ich mir Ihnen gegenüber ausdrücklich vor.“

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