Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort – Infos & Musterbriefe, 2. Teil

Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort – Infos & Musterbriefe, 2. Teil

Natürlich ist es schade und enttäuschend, wenn außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort dazu führen, dass die geplante Reise nicht stattfinden kann oder vorzeitig endet. Aber es gibt wenigstens ein paar Rechte, die der Reisende in so einer Situation geltend machen kann. In einem zweiteiligen Beitrag stellen wir Infos und Musterbriefe zum Thema bereit.

Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort - Infos & Musterbriefe, 2. Teil

Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was genau außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände am Urlaubsort sind und welche Möglichkeiten vor Reiseantritt bestehen.

Hier ist der 2. Teil!:

Was ist, wenn die außergewöhnlichen Umstände während der Reise eintreten?

Ist der Reisende bereits am Urlaubsort, wenn die außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände eintreten, gibt es zwei Möglichkeiten.

Die erste Möglichkeit ist, dass der Reisende den Vertrag bei einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Urlaubsreise kündigt und sich darum bemüht, schnellstmöglich abzureisen. Die Kosten für die Reiseleistungen, die er bis dahin nicht genutzt hat, kann er sich vom Reiseveranstalter erstatten lassen.

Andersherum kann der Veranstalter den Anteil vom Reisepreis für die Leistungen, die der Reisende schon in Anspruch genommen hat, einbehalten. Schließt der Reisevertrag die An- und Abreise ein, muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung umgehend organisieren, dass der Reisende zurückbefördert wird.

Ist der außerordentliche Rücktransport teurer als die planmäßige Rückreise gewesen wäre, übernimmt der Reiseveranstalter die Differenz.

Die andere Möglichkeit ist, dass der Reisende den Urlaub nicht abbricht, sondern vor Ort bleibt. In diesem Fall kann er den Reisepreis unter Umständen mindern. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn einzelne Leistungen wie die Unterkunft, die Verpflegung, Transporte oder Ausflüge nicht dem gebuchten Umfang entsprechen oder komplett entfallen.

Wichtig ist dann aber, dass der Reisende die außergewöhnlichen Umstände und deren Folgen umgehend und nachweislich als Reisemängel beim Reiseveranstalter meldet.

Kann die Rückreise nicht wie im Rahmen der Pauschalreise gebucht erfolgen und muss der Reisende wegen der außergewöhnlichen Umstände länger am Urlaubsort verbleiben, trägt der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Unterbringung für maximal drei Nächte. Dabei sollte die Unterkunft möglichst dem Standard entsprechen, den der Reisende für seine Urlaubsreise gebucht hatte.

Musterbrief: Rücktritt vom Vertrag nach Reisebeginn

Grundsätzlich sollte sich der Reisende mit dem Veranstalter in Verbindung setzen und abklären, welche Vorschläge dieser macht. Bietet der Veranstalter wegen der außergewöhnlichen Umstände eine Umbuchung an, muss sich der Reisende darauf nicht einlassen.

Allerdings ist aus rechtlicher Sicht oft schwer zu beurteilen, ob wirklich außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände gegeben sind. Deshalb macht es Sinn, Umbuchungsangebote zu prüfen und Alternativen zur Vertragskündigung in Betracht zu ziehen.

Entscheidet sich der Reisende für einen Rücktritt vom Reisevertrag, kann er sich bei der Formulierung an diesem Musterbrief orientieren:

Reisender
Anschrift

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

Kündigung des Reisevertrags wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Reise nach ____________________ in der Zeit vom __________ bis zum __________

Buchungsnummer _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die oben genannte Reise bei Ihnen gebucht und wie geplant am __________ auch angetreten.

Wie Sie sicher wissen, hat sich am Urlaubsort ___ (Beschreibung der Geschehnisse; ggf. mit Hinweis auf die Aussagen des Auswärtigen Amtes zu den Gefahren vor Ort) ___ ereignet.

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Da es sich dabei um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände handelt und die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt ist, bin ich gemäß § 6511 BGB berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

Bitte organisieren Sie zügig meine Rückreise und informieren mich gemäß § 6511 Abs. 3 BGB. Sofern eine zusätzliche Unterbringung im Sinne von § 651k BGB notwendig ist, bitte ich, diese ebenfalls sicherzustellen. Außerdem bitte ich um die Bestätigung, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht.

Sollten Sie nicht reagieren und ich die Rückreise auf eigene Kosten selbst organisieren müssen, behalte ich mir Rückforderungsansprüche vor. Entsprechende Belege reiche ich natürlich nach. Da die Reise als solche ebenfalls mangelhaft war, unter anderem weil ___ (z. B. Ausflüge nicht stattfanden, Rundreisen geändert wurden, die Unterbringung in einem Ersatzhotel erfolgte usw.) ___, behalte ich mir zudem Mängelansprüche vor.

Bitte erstellen Sie infolge meiner Kündigung innerhalb der kommenden vier Wochen eine Abrechnung und erstatten die von mir nicht genutzten Reiseleistungen (sowie eigene Auslagen für den Rücktransport und Mängelansprüche über ___ Prozent des Reisepreises). Den ermittelten Betrag überweisen Sie bitte auf mein Bankkonto, IBAN _____________________, ___ Name der Bank ___.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Was gilt bei Rundreisen?

Sind außergewöhnliche Umstände die Ursache dafür, dass maßgebliche oder spezielle Bestandteile nicht stattfinden oder entscheidende Ziele nicht angesteuert werden können, ist auch bei einer Rundreise eine kostenlose Stornierung möglich. Allerdings muss genau geprüft werden, ob tatsächlich wesentliche oder nur kleinere Reisebestandteile wegfallen.

Muss das Reiseprogramm wegen der außergewöhnlichen Umstände nur unwesentlich abgeändert werden, kann der Reisende nicht kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Es bleibt höchstens die Möglichkeit, die Programmänderungen als Reisemangel auszulegen und deshalb den Reisepreis zu mindern. Voraussetzung dafür ist, dass der Reisende den Reisemangel umgehend und nachweislich beim Reiseveranstalter anzeigt.

Was ist, wenn der Reisende keine Pauschalreise, sondern Einzelleistungen gebucht hat?

Hat der Reisende einzelne Reiseleistungen wie zum Beispiel einen Flug oder eine Unterkunft gebucht und findet deutsches Recht Anwendung, muss der Reisende nichts bezahlen, wenn die Leistung nicht erbracht wird. Denkbar ist das etwa dann, wenn der Luftraum oder das Gebiet rund um den Urlaubsort gesperrt wird.

Findet der gebuchte Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht statt, kann der Reisende zwischen einer Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zu einem anderen Zeitpunkt wählen.

Bei der Unterkunft entfällt die Zahlungspflicht, wenn diese nicht zugänglich ist. Ist es hingegen grundsätzlich möglich, die Unterkunft zu erreichen und ohne Gefährdung der Gesundheit zu bewohnen, muss der Reisende auf die Kulanz des Anbieters hoffen und mit Stornogebühren rechnen.

Zu beachten ist außerdem, dass nicht deutsches Recht, sondern das Recht des Urlaubslandes greift, wenn der Reisende seine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht hat.

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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