Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort – Infos & Musterbriefe, 1. Teil

Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort – Infos & Musterbriefe, 1. Teil

Wenn außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort dazu führen, dass sich der Traumurlaub in einen Alptraum verwandelt, ist das natürlich eine herbe Enttäuschung. Doch der Reisende kann zumindest bestimmte Rechte geltend machen. In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos zum Thema zusammen und zeigen zwei Musterbriefe, wenn der Urlaub nicht wie geplant stattfinden kann oder vorzeitig abgebrochen werden muss.

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Außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort - Infos & Musterbriefe, 1. Teil

Was sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort?

Außergewöhnlich und unvermeidbar sind Umstände dann, wenn der Reisende und der Reiseveranstalter keine Kontrolle darüber haben und alle zumutbaren Maßnahmen im Vorfeld die Folgen nicht verhindert hätten. Außerdem müssen die Gegebenheiten die Reise erheblich beeinträchtigen.

Anstelle von außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen wurde früher auch von höherer Gewalt gesprochen.

Zu solchen Ereignissen gehören beispielsweise:

  • Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Lawinen, Waldbrände oder See- und Erdbeben im Reisegebiet oder seiner direkten Umgebung

  • Streiks von Fluglotsen

  • Kriege und flächendeckende politische Unruhen

  • Ausbrüche von Seuchen oder anderen gefährlichen Krankheiten in großem Umfang

Unruhen, die sich nur auf bestimmte Regionen beschränken, vereinzelte Terroranschläge oder Drohungen zählen hingegen nicht zu unvermeidbaren Ereignissen.

Ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die einen kostenfreien Reiserücktritt begründen, muss letztlich immer im Einzelfall entschieden werden. Bei der Beurteilung können die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes helfen.

Spricht das Auswärtige Amt eine formelle Reisewarnung aus, kann das ein wichtiger Hinweis sein. Voraussetzung dafür, dass der Reisende Rechte geltend machen kann, sind solche Warnungen aber nicht.

Inwiefern die Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen, richtet sich immer nach der Lage vor Ort. Die persönliche Einschätzung des Reisenden ist dabei unerheblich. Er kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, weil er Bedenken oder Angst hat oder unter den gegebenen Bedingungen dort seinen Urlaub nicht verbringen möchte.

Was ist, wenn die außergewöhnlichen Umstände vor Reisebeginn eintreten?

Die Regelungen zum Reiserücktritt ergeben sich aus § 651h BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Solange die Reise noch nicht begonnen hat, kann der Reisende demnach immer und jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Normalerweise hat der Veranstalter bei einem Reiserücktritt zwar Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird üblicherweise durch die sogenannten Stornierungskosten oder Stornogebühren beziffert.

Wenn am Urlaubsort aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände herrschen, fällt der Anspruch auf eine Entschädigung weg. Der Reisende kann in dem Fall also kostenfrei zurücktreten. Der Reiseveranstalter muss den bereits bezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Entscheidend ist allerdings, dass die außergewöhnlichen Umstände in der Zeit vorliegen, in der die Reise stattfinden soll. Deshalb macht es wenig Sinn, eine Reise zu stornieren, die der Reisende erst in mehreren Wochen oder Monaten antreten wollte.

Denn bis dorthin sind die außergewöhnlichen Umstände womöglich beseitigt, sodass ein kostenfreier Reiserücktritt deswegen nicht mehr infrage kommt.

Anders sieht es natürlich aus, wenn die Umstände andauern und langwierige Folgen zu erwarten sind. Ist zum Beispiel eine Lawine abgegangen, liegen zu diesem Zeitpunkt außergewöhnliche Umstände vor und der Reisende kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Vier oder sechs Wochen nach dem Lawinenabgang sollten die außergewöhnlichen Umstände und die damit verbundenen Schäden aber wieder beseitigt sein. Kam es am Urlaubsort hingegen zu einem Chemieunfall, der die Region verseucht hat, können die Spätfolgen noch lange andauern und die Reise dadurch unzumutbar machen.

Nicht nur der Reisende, sondern auch der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die geplante Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gar nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann.

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Dabei muss der Reiseveranstalter den Rücktritt erklären, sobald ihm die Hinderungsgründe bekannt sind. Gleichzeitig ist der Veranstalter im Fall seines Rücktritts dazu verpflichtet, den gesamten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.

Musterbrief: Rücktritt vom Vertrag vor Reisebeginn

Möchte der Reisende wegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort vom Vertrag zurücktreten, sollte er den Reiseveranstalter schriftlich darüber informieren. Hat das Auswärtige Amt formal eine Reisewarnung ausgesprochen oder sich anderweitig geäußert, kann der Reisende darauf verweisen.

Mehrere Gerichtsurteile haben bestätigt, dass der Reiseveranstalter konkrete Warnungen rechtzeitig weiterleiten muss.

Kommt er dieser Informationspflicht nicht nach, kann der Reisende Schadensersatzansprüche gelten machen. Auch das kann sich der Reisende in seiner Rücktrittserklärung vorbehalten.

Reisender
Anschrift

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

Rückritt vom Reisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Reise nach ____________________ in der Zeit vom __________ bis zum __________

Buchungsnummer _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die oben genannte Reise bei Ihnen gebucht.

Wie Sie sicher wissen, hat sich am Urlaubsort ___ (Beschreibung der Geschehnisse; ggf. mit Hinweis auf die Aussagen des Auswärtigen Amtes zu den Gefahren vor Ort) ___ ereignet.

Damit liegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vor, die die geplante Reise erheblich gefährden und daher einen kostenfreien Rücktritt rechtfertigen.

Aus diesem Grund trete ich hiermit vom Reisevertrag zurück. Bitte bestätigen Sie mir umgehend, dass das Vertragsverhältnis aufgelöst ist und von Ihrer Seite aus keinerlei Forderungen mehr bestehen.

Meine bereits geleisteten Zahlungen von _____ Euro erstatten Sie bitte zeitnah, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen auf mein Bankkonto, IBAN _____________________, ___ Name der Bank ___.

[Reiseveranstalter sind dazu verpflichtet, konkrete Warnungen rechtzeitig an Reisende weiterzuleiten. Eine Verletzung der Informationspflicht kann Schadensersatzansprüche begründen. Weil ich von Ihnen keine Warnung oder anderweitigen Informationen erhalten habe, behalte ich mir ausdrücklich vor, Schadensersatz geltend zu machen.]

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Im 2. Teil erklären wir, was zu tun ist, wenn die außergewöhnlichen Umstände während der Reise auftreten. Außerdem erläutern wir, was gilt, wenn der Reisende keine Pauschalreise, sondern den Flug und die Unterkunft als separate Leistungen gebucht hat.

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