8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 1. Teil

8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 1. Teil

Steigende Energiepreise lassen auch die Schwierigkeiten mit den Energieversorgern wachsen. So häufen sich die Fälle, in denen die Belieferung eingestellt und Verträge beendet werden. Hinzu kommen Erhöhungen der Preise und der Abschlagszahlungen. Dabei möchten einige Strom- und Gasanbieter die monatlichen Vorauszahlungen teils deutlich anheben. Anschließend kündigen sie eine Preiserhöhung an und werten Rückfragen als Sonderkündigung.

Anzeige

8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 1. Teil

Aber darf ein Energieversorger die monatlichen Zahlbeträge einfach so erhöhen? Wieso folgt auf einen Widerspruch gegen die Erhöhung eine Kündigungsbestätigung? Und was hat es mit einem Reduktionsrabatt auf sich?

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir acht Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas – und geben Tipps, wie sich Verbraucher gegen unzulässige Erhöhungen wehren können:

  1. Was sind Abschläge und Vorauszahlungen?

Abschlagszahlungen sind vorläufige Entgelte für die Strom- und Gaslieferung. Der Energieversorger geht mit seinen Energielieferungen gewissermaßen in Vorleistung. Denn er liefert die Energie, rechnet den tatsächlichen Verbrauch aber erst mit der nächsten Jahresrechnung ab.

Der Kunde bezahlt entweder Abschläge oder Vorauszahlungen. Abschläge beziehen sich auf den Verbrauch eines zurückliegenden Monats, Vorauszahlungen auf den Verbrauch im kommenden Monat. Beide Beiträge muss der Energieversorger so berechnen, dass sie zum tatsächlichen Verbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum passen.

Der Abrechnungszeitraum ist, vereinfacht erklärt, die Zeit zwischen zwei Rechnungen und beträgt in aller Regel ein Jahr. Wie viel Energie der Kunde verbraucht hat, wird in erster Linie durch das Ablesen der Zählerstände ermittelt. Auf dieser Basis wird dann die Jahresabrechnung erstellt.

Bei Neukunden liegt noch keine Abrechnung über den Verbrauch im Vorjahr vor. Aus diesem Grund darf der Energieversorger die Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen schätzen, indem er den durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte zugrundelegt.

Kann der Kunde glaubhaft machen, dass sein Verbrauch deutlich niedriger ist, muss der Energieversorger das bei der Höhe der monatlichen Zahlbeträge angemessen berücksichtigen.

In der Jahresabrechnung ergibt sich aus dem tatsächlichen Verbrauch, ob die Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen stimmt oder korrigiert werden muss. Der Energieversorger ist dazu gesetzlich verpflichtet.

Die Regelung macht aber auch durchaus Sinn, denn sie stützt sich auf die zurückliegenden Verbrauchswerte. Führt die Jahresabrechnung weder zu einer Nachforderung noch zu einem Guthaben, wurden die Monatszahlungen richtig eingeschätzt.

  1. Darf der Energieversorger die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen einfach erhöhen?

Innerhalb eines Abrechnungszeitraums kann der Energieversorger die Abschläge oder Vorauszahlungen nicht ohne Weiteres einseitig erhöhen. Denn wenn sich an den Preisen nichts geändert hat, würde eine einseitige Entscheidung des Energieversorgers gegen das Energiewirtschaftsgesetz und gegen die Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung verstoßen.

Außerdem stehen dem oft die eigenen AGB der Anbieter entgegen, in denen sie festlegen, wie sie die Höhe der Abschläge berechnen.

Etwas anderes gilt aber zum Beispiel, wenn der Energieversorger seine Preise während des Abrechnungszeitraums erhöht und den Kunden wirksam darüber informiert. Bei einem Sondervertrag muss dies mindestens vier Wochen vorher erfolgen.

Außerdem muss der Energieversorger den Kunden dann darüber aufklären, dass dieser wegen der Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht hat.

Denkbar ist natürlich auch, dass der Energieversorger den Kunden darum bittet, höhere Monatszahlungen zu leisten. Ist der Kunde damit einverstanden, handelt es sich um eine einvernehmliche Vereinbarung, die auch ohne eine Änderung der Preise wirksam wird.

  1. Was bedeutet es, wenn der Energieversorger die monatlichen Zahlbeträge erhöhen will?

Kündigt der Energieversorger schriftlich an, dass er die monatlichen Zahlbeträge anheben will, kann damit eigentlich nur eine Erhöhung der Abschläge oder Vorauszahlungen gemeint sein. Einige Energieversorger verwenden die Bezeichnung „monatliche Zahlbeträge“ in ihren AGB und/oder auf ihren Internetseiten als Synonym für Abschlags- oder Vorauszahlungen.

Begründet der Energieversorger die höheren Zahlungen mit gestiegenen Beschaffungskosten, ist das nicht zulässig. Denn Kostensteigerungen bei der Beschaffung von Energie können nicht durch höhere Abschläge aufgefangen werden.

Stattdessen müsste der Energieversorger gestiegene Beschaffungskosten über eine Preiserhöhung an seine Kunden weitergeben. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass ein Sondervertrag eine gültige Vertragsklausel zu Preisanpassungen enthält und der Energieversorger den Kunden wirksam über die Preiserhöhung informiert.

  1. Ist es zulässig, wenn der Energieversorger erst die monatlichen Abschläge und danach die Preise erhöht?

Es wäre jedenfalls eine fragwürdige Geschäftspolitik und eine merkwürdige Reihenfolge, wenn der Energieversorger zuerst eine Erhöhung der monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlungen mitteilt und danach eine Preiserhöhung ankündigt. Eine nachträgliche Erhöhung der Preise kann eine Erhöhung der Abschläge eigentlich nicht heilen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Preiserhöhung überhaupt wirksam ist.

Eine wirksame Preiserhöhung, die der Energieversorger mit gestiegenen Kosten für die Energiebeschaffung begründet, ist bereits dann ausgeschlossen, wenn im Vertrag eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, die gerade die Weitergabe solcher Kosten verhindert.

Denn durch die Preisgarantie ist ja vereinbart, dass gestiegene Beschaffungskosten eben nicht weitergeben werden. Enthält der Vertrag eine Preisgarantie, sind die Bedingungen dafür in den AGB und den Vertragsunterlagen festgelegt.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Kinderkrankengeld beantragen - so geht's

Doch selbst eine wirksame Mitteilung über eine Preiserhöhung führt nicht automatisch dazu, dass die monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlungen steigen. Denn wenn der Energieversorger die Preise erhöht, hat der Kunde regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht. Und die Höhe der Abschläge kann erst angepasst werden, nachdem die Preise erhöht wurden.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: 8 Fragen zu höheren Abschlägen bei Strom und Gas, 1. Teil

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


vorlagen anleitungen99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Kommentar verfassen