Infos rund um die Abstellgenehmigung für Pakete

Infos rund um die Abstellgenehmigung für Pakete

Ob Bestellungen aus Onlineshops und Versandhäusern oder Geschenke von Bekannten und Verwandten: Tagtäglich sind unzählige Päckchen und Pakete unterwegs. Nun sind die Paketboten aber meist zu den Zeiten auf Tour, an denen auch Berufstätige üblicherweise arbeiten.

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Infos rund um die Abstellgenehmigung für Pakete

Findet sich kein Nachbar, der die Sendung entgegennimmt, bringt der Paketbote die Lieferung in die nächste Filiale. Dort muss der Empfänger sie dann abholen.

Vermeiden lässt sich das Ganze durch eine sogenannte Abstellgenehmigung. Allerdings hat sie auch ihre Tücken.

Wir haben die wichtigsten Infos rund um die Abstellgenehmigung für Pakete zusammengestellt!:

Was ist eine Abstellgenehmigung genau?

Normalerweise läuft es so: Der Paketbote klingelt, der Empfänger nimmt das Paket entgegen und quittiert die Zustellung durch seine Unterschrift. Doch dieser Ablauf setzt voraus, dass jemand zu Hause ist, wenn der Zusteller kommt.

Als Alternative bieten die Paketdienste an, eine Abstellgenehmigung zu erteilen. Sie erlaubt dem Paketboten, das Paket an einem vereinbarten Ort abzustellen.

Das kann zum Beispiel ein Gartenhaus oder eine bestimmte Stelle auf dem Grundstück sein. Sehr oft wird auch die Garage gewählt. Deshalb wird die Abstellgenehmigung mitunter als Garagenvertrag bezeichnet.

Jedenfalls kann der Zusteller das Paket einfach am vereinbarten Ort ablegen. Die Unterschrift des Empfängers entfällt. Deshalb kann die Zustellung eben auch dann erfolgen, wenn niemand daheim ist.

Wie wird eine Abstellgenehmigung für Pakete erteilt?

Für die Abstellgenehmigung haben die Paketdienste auf ihren Internetseiten entsprechende Vordrucke hinterlegt. Wird ein Paket per E-Mail angekündigt, enthält auch die Nachricht meist einen Hinweis auf die Möglichkeit, den gewünschten Ablageort anzugeben.

Die Erlaubnis kann der Empfänger nur für ein bestimmtes Paket erteilen. Weiß er zum Beispiel, dass am nächsten Tag ein Paket geliefert wird und zu diesem Zeitpunkt niemand da ist, kann er das Formular ausfüllen und an der Haustür oder am Briefkasten befestigen. Der Paketbote stellt das Paket dann am gewünschten Ort ab und nimmt das Formular mit.

Genauso kann der Empfänger die Abstellgenehmigung aber auch dauerhaft für alle Pakete erteilen. Je nach Paketdienst muss er dafür das entsprechende Formular ausfüllen, unterschreiben und an den Paketdienst schicken. Oder er muss sich beim jeweiligen Paketdienst registrieren und kann die Genehmigung dann online über sein Kundenkonto erteilen.

Die genaue Vorgehensweise ist auf den Webseiten der einzelnen Paketdienste beschrieben. Dort steht auch, welche Pakete von einer Abstellgenehmigung ausgeschlossen sind. Meist betrifft das Pakete, die per Nachnahme zugestellt werden oder eine Identitätsprüfung erfordern. Einige Paketdienste schließen außerdem Sendungen von Apotheken aus.

Wer haftet für Pakete, wenn eine Abstellgenehmigung erteilt wurde?

Auch wenn eine Abstellgenehmigung sehr praktisch ist, ist gerade die Haftungsfrage der größte Stolperstein. Denn wenn der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt hat, ist er grundsätzlich auch derjenige, der im Fall eines Diebstahls oder einer Beschädigung haftet.

Ein Beispiel: Der Empfänger hat mit dem Paketdienst vereinbart, dass Pakete künftig im Gartenhaus abgelegt werden. Laut Sendungsverfolgung hat der Paketbote auch ein Paket abgestellt, doch der Empfänger findet nichts vor.

In diesem Fall hat der Empfänger meistens Pech gehabt. Denn das Verlustrisiko geht auf den Empfänger über, sobald der Paketdienst das Paket am vereinbarten Ort abgestellt hat.

Voraussetzung ist zwar immer, dass der Paketbote das Paket tatsächlich an dem Ort abgestellt hat, der in der Abstellgenehmigung vereinbart war. Ist dort zum Beispiel das Gartenhaus vereinbart, der Paketbote lässt das Paket aber vor der Wohnungstür zurück, wäre weiterhin der Paketdienst haftbar. Nur ist dieser Nachweis schwer zu führen.

Denn der Paketdienst wird sich darauf berufen, dass das Paket am vereinbarten Ort abgelegt wurde. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass ein Dritter das Paket entdeckt und einfach mitgenommen hat.

Wenn der Empfänger nicht eindeutig belegen kann, dass der Paketbote die Vereinbarungen eben nicht eingehalten hat, wird er in aller Regel auf seinem Schaden sitzen bleiben.

Ein anderes Beispiel:

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Der Empfänger findet zwar ein Paket am vereinbarten Ort vor, allerdings ist der Karton kaputt. Auch hier gestaltet sich eine Reklamation sehr schwierig. Denn der Empfänger müsste den Beweis erbringen, dass der Paketbote die Sendung beschädigt zugestellt hat.

Kann er das nicht, ist genauso möglich, dass ein Dritter das Paket beschädigt hat, nachdem es der Paketbote abgestellt hatte. Dieses Risiko trägt aber der Empfänger.

Wegen des Haftungsrisikos sollte sich der Empfänger also gut überlegen, ob er eine Abstellerlaubnis erteilt. Entscheidet er sich dafür, sollte er einen sicheren Ablageort aussuchen. Vor der Haustür, im Hausflur bei einem Mehrparteienhaus, neben dem frei zugänglichen Briefkasten, im Vorgarten direkt hinter dem Gartenzaun oder auf der Abfalltonne sind keine geeigneten Orte.

Denn hier haben Diebe leichtes Spiel. Ein Gartenhaus auf dem Grundstück, eine Garage oder generell eine Stelle, die für Fremde kaum einsehbar ist, sind da schon die deutlich bessere Wahl.

Kann der Postbote eine Sendung direkt abstellen oder muss er zuerst klingeln?

Liegt eine Abstellgenehmigung vor, kann der Paketbote das Paket direkt am vereinbarten Ort ablegen. Vorher klingen, muss er nicht. Schließlich ist die Idee hinter der Abstellerlaubnis ja gerade, dass die persönliche Zustellung mit Unterschrift nicht notwendig ist.

Möchte der Empfänger, dass der Paketbote klingelt und das Paket nur dann am vereinbarten Ort ablegt, wenn niemand zu Hause ist, muss er das mit dem Zusteller absprechen. Wenn aber die Zusteller öfter wechseln, werden mündliche Absprachen nicht viel bringen.

Denn die Abstellvereinbarungen sind in den Handscannern der Paketboten hinterlegt. Wenn der Paketbote eine bestimmte Adresse ansteuert und das Paket scannt, sieht er also, dass eine Abstellerlaubnis existiert. Folglich wird er das Paket in aller Regel ohne vorheriges Klingeln am angegebenen Ort ablegen.

Andersherum kann es natürlich passieren, dass die Technik mal versagt und die Abstellvereinbarung nicht im Handscanner auftaucht. Ebenso ist möglich, dass ein Zusteller, der gerade erst angefangen hat, mit der Vereinbarung nichts anzufangen weiß und das Paket wieder mitnimmt.

Um das zu vermeiden, kann der Empfänger mit einem kleinen Hinweis an der Klingel an die erteilte Genehmigung erinnern.

Wie lässt sich eine Abstellgenehmigung widerrufen?

Der Empfänger kann jederzeit eine Abstellerlaubnis erteilen und sie genauso jederzeit auch wieder entziehen. Hat er die Erlaubnis online erteilt, kann er sie meist über sein Online-Kundenkonto widerrufen.

Ansonsten kann er ein kurzes Schreiben aufsetzen. Darin sollte er erklären, dass die erteilte Abstellgenehmigung hiermit widerrufen wird und künftig an die entsprechende Anschrift adressierte Pakete wieder nur noch persönlich und gegen Unterschrift zugestellt werden dürfen.

Sein Schreiben kann er dann per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an den Paketdienst schicken.

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