Rentenkonto klären – so geht’s, Teil 2

Rentenkonto klären – so geht’s, Teil 2

Im Alter von Anfang 40 ist die Rente zwar noch ein ganzes Stück entfernt. Doch die Rentenversicherung fordert den Versicherten um den 43. Geburtstag herum erstmals dazu auf, sein Rentenkonto zu klären. Und eine frühzeitige Rentenkontoklärung macht auch durchaus Sinn. Schließlich wird die Höhe der Rente auf Grundlage des Rentenkontos berechnet.

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Rentenkonto

Und wenn der Versicherungsverlauf Lücken oder Fehler aufweist, ist es einfacher, die entsprechenden Monate nachzuvollziehen und Belege dafür zu besorgen, wenn die Zeiten noch nicht ewig zurückliegen.

Nur: Wie geht das mit der Rentenkontoklärung eigentlich?

In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir, wie der Versicherte sein Rentenkonto klären kann. Dabei haben wir im 1. Teil des Beitrags beantwortet, warum das Rentenkonto so wichtig ist, wie der Versicherte Infos über sein Rentenkonto bekommt und wie er die Klärung seines Rentenkontos beantragen kann. Nun schauen wir uns an, wo häufige Fehlerquellen liegen und was nach dem Antrag auf die Rentenkontoklärung passiert.

 

Welche Zeiten führen zu Lücken und Fehlern im Versicherungsverlauf?

Im Verlauf eines Lebens kommen viele Zeiten zusammen, die rentenrechtlich von Bedeutung sind. Alle diese Zeiten werden im Rentenkonto gespeichert und fließen in die Berechnung der Rentenhöhe ein.

Ein Großteil der rentenrechtlichen Zeiten wird automatisch an die Rentenversicherung übermittelt, beispielsweise durch Arbeitgeber oder Ämter und andere Träger von Sozialleistungen. Allerdings gibt es auch Zeiten, die der Versicherte selbst melden muss.

Und trotz aller Sorgfalt können sich immer mal wieder Fehler einschleichen oder Missverständnisse entstehen. Wo die häufigsten Stolpersteine lauern, auf die der Versicherte besonders achten sollte, haben wir in den folgenden Abschnitten zusammengestellt.

 

Schul- und Studienzeit

Hat der Versicherte nach seinem 17. Lebensjahr eine Schule besucht oder studiert, werden bis zu acht Jahre der Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeit im Rentenkonto berücksichtigt. Die Schule oder das Studium zählt aber zu den Phasen, die am längsten zurücklegen.

Deshalb sollte sich der Versicherte rechtzeitig um Belege kümmern. Das können zum Beispiel Abschlusszeugnisse, Ausbildungs- und Immatrikulationsbescheinigungen oder Prüfungsnachweise sein. Hat der Versicherte solche Unterlagen nicht mehr, können möglicherweise Schulämter, Unis oder auch die IHK oder HWK weiterhelfen.

 

Zeiten der Kindererziehung

Bestimmte Zeiten der Kindererziehung werden so im Rentenkonto angerechnet, als hätte der Versicherte in dieser Zeit Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. Doch damit die Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden, müssen die Eltern rechtzeitig die Geburtsurkunde ihres Kindes beim zuständigen Rententräger vorlegen.

Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter den Anspruch darauf, dass die Kindererziehungszeiten in ihrem Rentenkonto angerechnet werden. Stimmen beide Elternteile zu, kann die Mutter die Zeiten aber auch an den Vater abtreten. Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern, die ein Kind dauerhaft in ihrem Haushalt pflegen und betreuen, können ebenfalls von den Kindererziehungszeiten profitieren.

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Lohnersatzleistungen

Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld oder Krankengeld, meldet die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse dem Rentenversicherungsträger die Zeiten automatisch. Trotzdem kann es dabei zu Missverständnissen kommen, die im Ergebnis eine Lücke im Rentenkonto zur Folge haben.

Hat der Versicherte Lohnersatzleistungen bezogen, sollte er seinen Versicherungsverlauf deshalb zeitnah kontrollieren. Entdeckt er Unstimmigkeiten, kann er einen entsprechenden Nachweis über die erhaltenen Leistungen beim Rententräger vorlegen.

 

Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR

Sehr genau sollte der Versicherte bei seinen Beschäftigungszeiten vor 1992 hinschauen, die er in der ehemaligen DDR zurückgelegt hat. Denn in der DDR wurden die Arbeitsentgelte nicht maschinell gespeichert.

Die Aufbewahrungsfrist für staatliche Unterlagen, die mit Arbeitsverhältnissen und Löhnen zusammenhängen, endete außerdem am 31.12.2011. Dokumente zu besorgen, die rentenrechtlich relevante Beitragsjahre belegen, ist deshalb inzwischen sehr schwer. Hat der Versicherte noch seinen alten, grünen Sozialversicherungsausweis, kann er diesen für die Rentenkontoklärung aber einreichen.

 

Fehlzeiten und Zahlendreher

Normalerweise melden Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten automatisch an die Rentenkasse, so dass die eingezahlten Beiträge ebenfalls automatisch im Rentenkonto erfasst werden. Doch hier können sich immer mal wieder Fehler einschleichen. So kann es passieren, dass einzelne Monate oder ganze Jahre fehlen. Auch Zahlendreher sind nicht ausgeschlossen.

Doch es macht einen großen Unterschied, ob der Versicherte in einem bestimmten Zeitraum 12.000 oder 21.000 Euro verdient oder ob sein Arbeitsverhältnis am 10.1. oder am 1.10. angefangen hat. Daher sollte sich der Versicherte den Versicherungsverlauf wirklich aufmerksam und Zeile für Zeile anschauen. Stellt er Fehler fest, sollte er diese umgehend melden und am besten auch gleich entsprechende Nachweise dazu einreichen.

 

Tätigkeiten im Ausland

Hat der Versicherte in mehreren Staaten versicherungspflichtig gearbeitet, ist die Klärung des Rentenkontos aufwändiger. Denn jeder Staat hat in Sachen Rente eigene Vorschriften und Gesetze. Deshalb sollte sich der Versicherte hier frühzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen und seine Ansprüche klären. Zumal auch das Renteneintrittsalter anders sein kann als in Deutschland.

 

Wie geht es nach dem Antrag auf Klärung des Rentenkontos weiter?

Für die Klärung des Rentenkontos muss der Versicherte mehrere Fragebögen ausfüllen und eventuell einige Belege dazu einreichen. Auf Basis dieser Unterlagen und zusammen mit den bereits vorliegenden Daten entscheidet die Rentenversicherung dann, welche Zeiten im Versicherungsverlauf erfasst und für die Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, erlässt die Rentenversicherung einen sogenannten Feststellungsbescheid. Die Zeiten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, erklärt der Feststellungsbescheid als verbindlich.

Allerdings bedeutet verbindlich nicht, dass keinerlei Änderungen mehr möglich sind. Findet der Versicherte im Nachhinein noch Unterlagen, die rentenrechtliche Zeiten belegen oder Lücken im Versicherungsverlauf schließen, kann er diese jederzeit nachreichen. Sein Rentenkonto kann der Versicherte solange vervollständigen, bis er im Alter seinen endgültigen Rentenbescheid in den Händen hält.

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Direkt nach Erhalt des Feststellungsbescheids kann der Versicherte außerdem Widerspruch dagegen einlegen, falls er darin Fehler entdeckt hat. Ist der Versicherte unsicher, ob alles seine Richtigkeit hat oder hat er Fragen, kann er sich an einen Versichertenberater oder Versichertenältesten wenden. Er hilft kostenfrei weiter.

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