Hohe Anzahlung und frühe Restzahlung bei Pauschalreisen – Infos und Briefvorlage

Hohe Anzahlung und frühe Restzahlung bei Pauschalreisen – Infos und Briefvorlage

Wer sich kurzfristig dazu entschließt, in Urlaub zu fahren, und mehr oder weniger spontan bei einem günstigen Last-Minute-Angebot zuschnappt, muss den Reisepreis in aller Regel sofort bezahlen. Das gilt vor allem dann, wenn es schon in wenigen Tagen losgeht.

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Hohe Anzahlung und frühe Restzahlung bei Pauschalreisen - Infos und Briefvorlage

Ansonsten ist bei der Buchung einer Pauschalreise üblich, zunächst eine Anzahlung zu leisten. Der Restbetrag wird dann erst kurz vor der Abreise fällig.

Doch gerade was die An- und die Restzahlung bei Pauschalreisen angeht, müssen sich die Reiseveranstalter an bestimmte Regeln halten. So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass weder zu hohe Anzahlungen noch zu frühe Restzahlungen verlangt werden dürfen.

Wir erklären, welche Grenzen gelten – und stellen eine Briefvorlage zur Verfügung, falls sich der Reiseveranstalter nicht daran hält!

Anzahlung und Restbetrag

Normalerweise beträgt die übliche Anzahlung bei einer Pauschalreise 20 Prozent des Reisepreises. Allerdings verlangten einige Reiseveranstalter deutlich höhere Vorauszahlungen. Teilweise wurde schon bei der Buchung der gesamte Reisepreis eingefordert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Forderungen für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung der Richter verstoßen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Reiseveranstaltern gegen das sogenannte Zug-um-Zug-Prinzip, wenn diese übermäßig hohe Anzahlungen vorsehen. Das Zug-um-Zug-Prinzip basiert darauf, dass der Anbieter eine bestellte Ware liefert oder eine vereinbarte Leistung erbringt und der Kunde im Gegenzug dafür bezahlt.

Allein durch die Buchung einer Pauschalreise hat der Kunde aber noch keine Leistung erhalten. Deshalb würde ihn eine Anzahlung, die über 20 Prozent des Reisepreises hinausgeht, unangemessen benachteiligen.

Der Reiseveranstalter hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, in seinen AGB bei bestimmten Angeboten eine höhere Anzahlung vorzusehen.

Allerdings muss diese höhere Anzahlung dann durch Vorleistungen gerechtfertigt sein, die aus nachvollziehbaren Gründen ebenfalls höher ausfallen. Außerdem muss für den Kunden ersichtlich und plausibel erläutert sein, wie sich die höhere Anzahlung begründet.

In die Vorleistungen dürfen Reiseveranstalter die Provisionen einbeziehen, die sie an Reisebüros bezahlen. Was die Flugkosten im Rahmen einer Pauschalreise betrifft, die der Reiseveranstalter vorfinanzieren muss, genügt es, wenn ein bestimmter Prozentsatz des Reisepreises auf alle Anzahlungen für Reisen der jeweiligen Kategorie umgelegt wird.

Der Restsumme für die Pauschalreise wiederum dürfen Reiseveranstalter frühestens 30 Tage vor Reisebeginn einfordern (BGH-Urteile Az. X ZR 85/12, X ZR 147/13 und X ZR 13/14 vom 9. Dezember 2014 sowie Az. X ZR 71/16 vom 25. Juli 2017)

Unterm Strich ist es also im Regelfall so:

Bei der Buchung einer Pauschalreise darf der Reiseveranstalter höchstens 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung und den Restbetrag frühestens 30 Tage vor Reiseantritt verlangen.

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Stornogebühren

Auch was gestaffelte Stornogebühren angeht, hat der BGH Spielregeln aufgestellt. So müssen Reiseveranstalter bei den Rücktrittspauschalen zwischen den verschiedenen Reisearten unterscheiden.

Außerdem müssen die Entgelte dem Schaden entsprechen, der einem Reiseveranstalter typischerweise entsteht, wenn ein Kunde von einer gebuchten Reise zurücktritt. Dabei wiederum muss der Reiseveranstalter auch die Aufwendungen berücksichtigen, die er durch die Stornierung einspart.

Gleiches gilt für die Entgelte, die der Reiseveranstalter erzielt, wenn er den frei gewordenen Reiseplatz an einen anderen Kunden weiterverkaufen kann.

Setzt ein Reiseveranstalter seine Stornopauschalen höher an, als es in der Reisebranche üblich ist, muss er diese höheren Gebühren nachvollziehbar erläutern und mit entsprechend höheren Stornokosten im jeweiligen Einzelfall begründen können.

Briefvorlage bei zu hoher Anzahlung und/oder zu früher Restzahlung

Verlangt der Reiseveranstalter eine Anzahlung, die über die zulässigen 20 Prozent des Reisepreises hinausgeht, oder verlangt er den Restbetrag früher als 30 Tage vor Reisebeginn, kann der Kunde dagegen Einspruch einlegen.

Dafür kann er sich an unserer Briefvorlage orientieren. Sein Schreiben schickt der Kunde dann in aller Regel direkt an den Reiseveranstalter – nicht an das Reisebüro. Das Reisebüro ist nur dann der richtige Ansprechpartner, wenn der Kunde die Reise dort bezahlt.

Kunde
Anschrift

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

Ihre angeforderte Anzahlung und/oder Restzahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Buchungsnummer … [Nummer laut Reisebestätigung] … habe ich eine Reise nach … [Urlaubsort] … vom … [Abreisetag] … bis zum … [Rückreisetag] … bei Ihnen gebucht.

In Ihrer Reisebestätigung vom … [Datum] … verlangen sie eine Anzahlung über … [Betrag] … Euro bis spätestens zum … [Datum] … Die Restzahlung soll spätestens zum … [Datum] … erfolgen.

Mit diesen Forderungen bin ich nicht einverstanden. Denn Reiseveranstalter dürfen direkt nach der Buchung nur in begründeten Ausnahmefällen eine Anzahlung verlangen, die 20 Prozent des Reisepreises übersteigt. Die Restzahlung des Reisepreises darf frühestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig werden. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofs verweisen, darunter beispielsweise Az. X ZR 85/12.

Ihre geforderte Anzahlung beläuft sich auf … Prozent des Reisepreises und übersteigt somit die zulässige Höhe. Aus diesem Grund werde ich zunächst nur … Euro, was 20 Prozent des Reisepreises entspricht, überweisen.

Sofern Sie mir nachvollziehbar und plausibel erläutern können, dass Ihre Aufwendungen für Vorleistungen gegenüber den Leistungsträgern höher sind und folglich eine entsprechend höhere Anzahlung rechtfertigen, bin ich grundsätzlich bereit, meinen Einspruch zurückzunehmen.

Die Restzahlung des Reisepreises werde ich spätestens zum … [Datum] … vornehmen.

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Mit freundlichen Grüßen

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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