Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände – Infos und Briefvorlage, 2. Teil

Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände – Infos und Briefvorlage, 2. Teil

Eine Naturkatastrophe, konkrete Terrorgefahr, der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit: So manches Krisenereignis kann die Urlaubspläne zunichte machen. Früher war in so einem Fall oft von höherer Gewalt die Rede. Inzwischen wird von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen gesprochen. Die neue Bezeichnung beschreibt sogar etwas besser, worum es geht. Denn gemeint ist ein außergewöhnliches Geschehen, auf das weder der Reisende noch der Reiseveranstalter Einfluss haben und dessen Auswirkungen durch keine Maßnahmen vermeidbar waren.

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Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände - Infos und Briefvorlage, 2. Teil

Trifft so ein Ereignis den gebuchten Urlaubsort, kann der Reisende von der Reise zurücktreten. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, welche Rechte genau der Reisende geltend machen kann.

Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was zu den unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen zählt. Außerdem haben wir anhand von Infos und einer Briefvorlage gezeigt, wie der Reiserücktritt erklärt werden kann, bevor die Reise begonnen hat.

Hier ist der 2. Teil!:

Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nach Reisebeginn

Ist der Reisende schon im Urlaub, wenn das Krisenereignis eintritt, hat er grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten.

Ist die weitere Reise erheblich beeinträchtigt, ist die erste Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen und sich um eine möglichst schnelle Rückkehr nach Hause zu bemühen.

Für gebuchte und bezahlte Reiseleistungen, die der Reisende bis dahin nicht genutzt hat, kann er eine Erstattung vom Reiseveranstalter verlangen. Andersherum kann der Reiseveranstalter den Anteil des Reisepreises für die schon in Anspruch genommenen Leistungen einbehalten.

Beinhaltet der Reisevertrag auch die An- und Abreise, muss sich der Veranstalter im Fall einer Kündigung wegen unvermeidbarer Umstände außerdem unverzüglich darum kümmern, dass die Rückbeförderung des Reisenden organisiert wird. Falls der außerordentliche Rücktransport mehr kostet als die regulär geplante Rückreise, kommt der Reiseveranstalter für die Differenz auf. Diese Regelungen ergeben sich aus § 651l BGB.

Die zweite Möglichkeit ist, dass der Reisende seinen Urlaub nicht abbricht, sondern vor Ort bleibt. In diesem Fall kann er unter Umständen den Reisepreis mindern.

Das kommt in Betracht, wenn bestimmte Reiseleistungen wie zum Beispiel die Unterkunft, die Verpflegung, der Transport oder das Ausflugsprogramm nicht mehr mit dem gebuchten Standard übereinstimmen oder komplett wegfallen.

Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände können auch zur Folge haben, dass der Urlauber die Rückreise nicht wie geplant und gebucht antreten kann. So ist zum Beispiel möglich, dass er wegen blockierter Straßen, eines gesperrten Luftraums oder verordneter Quarantäne länger vor Ort bleiben muss. Dann muss der Reiseveranstalter für einen Zeitraum von maximal drei Nächten die Kosten für eine erforderliche Beherbergung übernehmen.

Die Unterkunft sollte dabei, sofern das unter den gegebenen Umständen machbar ist, einen vergleichbaren Standard haben wie die für die Reise gebuchte Unterkunft.

Generell ist der Reisende gut beraten, wenn er sich mit seinem Reiseveranstalter in Verbindung setzt und sich nach Lösungsangeboten erkundigt. Schlägt der Veranstalter vor, die Reiseleistungen wegen des Krisenereignisses umzubuchen, muss der Reisende diesen Vorschlag zwar nicht annehmen.

Allerdings ist eine rechtssichere Beurteilung, ob wirklich unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, oft ziemlich schwierig. Deshalb kann der bessere Weg sein, dass der Reisende keinen Rücktritt erklärt, sondern eine Umbuchung akzeptiert.

Briefvorlage für den Rücktritt nach Reisebeginn

Entschließt sich der Reisende dazu, den Reisevertrag wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vorzeitig zu kündigen und die Reise abzubrechen, hilft unser Musterbrief bei der Formulierung.

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Reisender
Anschrift

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände

Reise nach ____________________ im Zeitraum __________ bis __________
Buchungsnummer: ____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die oben genannte Reise bei Ihnen gebucht und wie geplant am __________ auch angetreten.

Wie Sie wissen, ist … (Beschreibung, was passiert ist, eventuell mit Hinweis auf eine inzwischen ausgesprochene Reisewarnung des Auswärtigen Amtes) …

Bei diesem Ereignis handelt es sich um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die die Reise erheblich gefährden und beeinträchtigen. Aus diesem Grund bin ich berechtigt, den Reisevertrag gemäß § 651l BGB vorzeitig zu kündigen.

Bitte organisieren Sie zügig meine Rückreise. Sofern notwendig, kümmern Sie sich bitte außerdem um die zusätzliche Beherbergung für bis zu drei Tage.

Sollten Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und ich die Rückreise selbst organisieren müssen, werde ich Ihnen die Kosten unter Vorlage der Belege in Rechnung stellen. Außerdem behalte ich mir vor, den Reisepreis wegen der aufgetretenen Mängel zu mindern.

Die Erstattung der bis zum Zeitpunkt dieser Kündigung noch nicht erbrachten Reiseleistungen nehmen Sie bitte innerhalb der kommenden vier Wochen auf mein Konto _____ (IBAN, Name der Bank) _____ vor. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Was gilt bei Rundreisen und Individualreisen?

Führt ein Krisenereignis dazu, dass maßgebliche Reiseziele nicht angesteuert werden können oder entscheidende Bestandteile der Reise ausfallen müssen, ist auch bei einer Rundreise ein kostenfreier Rücktritt möglich.

Allerdings muss hier genau geprüft werden, welchen Umfang die Beeinträchtigungen haben. Ist die Rundreise als solches grundsätzlich möglich und muss nur ein kleiner Teil des Ausflugsprogramms geändert werden, ist das lediglich ein Reisemangel. Der Reisende kann dann eventuell den Reisepreis mindern. Ein kostenfreier Rücktritt ist in dem Fall aber nicht gerechtfertigt.

Im Unterschied zu einer Pauschalreise ist die Sache etwas schwieriger, wenn der Reisende einzelne Reiseleistungen gebucht hat. Findet deutsches Recht Anwendung, muss er für Leistungen, die nicht erbracht werden können, nichts bezahlen.

Sagt die Airline einen Flug wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ab, kann sich der Fluggast aussuchen, ob ihm der Flugpreis erstattet werden soll oder ob er einen Ersatzflug in Anspruch nehmen möchte. Bei einer Unterkunft kommt es auf die Umstände an.

Steht die Unterkunft zur Verfügung und kann der Reisende ohne Gesundheitsgefahr darin wohnen, ist er auf die Kulanz des Anbieters angewiesen. Dieser kann Stornogebühren verlangen, wenn der Reisende lieber absagt. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das jeweilige Landesrecht greift, wenn der Reisende die Unterkunft direkt bei einem ausländischen Eigentümer gebucht hat.

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