Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände – Infos und Briefvorlage, 1. Teil

Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände – Infos und Briefvorlage, 1. Teil

Am gebuchten Urlaubsziel wütet ein Buschfeuer, ein Vulkan bricht aus, ein Chemieunfall verseucht die Region, ein gefährliches Virus grassiert oder es besteht eine konkrete Terrorgefahr: Ein Krisenereignis kann die Urlaubspläne gehörig ins Wanken bringen. Doch welche Rechte hat der Reisende in so einer Situation? In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Infos und Briefvorlagen vorbereitet!

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Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände - Infos und Briefvorlage, 1. Teil

Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände – was ist das?

Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände dann, wenn weder der Reiseveranstalter noch der Reisende sie beeinflussen oder kontrollieren kann. Es muss sich also um ein Geschehen handeln, dessen Folgen auch dann nicht zu verhindern gewesen wären, wenn alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen stattgefunden hätten. Gleichzeitig muss das Ereignis die Reisepläne erheblich beeinträchtigen.

Oft wurde und wird in diesem Zusammenhang von höherer Gewalt gesprochen. Dieser Begriff wird nun aber zunehmend durch die Bezeichnung unvermeidbare außergewöhnliche Umstände ersetzt.

Und zu diesen gehören beispielsweise:

  • Waldbrände, Erd- und Seebeben, Vulkanausbrüche, Lawinen und vergleichbare Naturkatastrophen, die sich direkt im Reisegebiet oder in seiner unmittelbaren Nähe ereignen

  • Kriege und flächendeckende, politische Unruhen

  • große Ausbrüche schwerer und gefährlicher Krankheiten

  • Streiks von Fluglotsen; streiken hingegen die Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, ist umstritten, ob dies unter höhere Gewalt fällt

Politische Unruhen, die sich nur auf eine bestimmte, klar eingegrenzte Region beschränken, zählen nicht zu den unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen. Gleiches gilt, wenn nur vereinzelt Terroranschläge passieren oder es lediglich eine entsprechende Drohung gibt.

Liegen unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor, kann der Reisende kostenfrei von einer gebuchten Pauschalreise zurücktreten. Bei der Beurteilung, ob so eine Situation gegeben ist, liefern die Angaben des Auswärtigen Amtes wichtige Hinweise.

Spricht das Auswärtige Amt eine formelle Reisewarnung aus, sollte ein Reiserücktrittsrecht bestehen. Einige Experten vertreten aber die Auffassung, dass es für das Recht auf einen kostenfreien Reiserücktritt schon ausreicht, wenn das Auswärtige Amt in einem Sicherheitshinweis von Reisen in das jeweilige Gebiet lediglich abrät.

Ob eine Reise erheblich beeinträchtigt ist, richtet sich immer nach der Lage vor Ort. Wie der Reisende die Situation einschätzt, spielt keine Rolle. Er kann sich also nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, weil er in der gegenwärtigen Situation lieber nicht in die Region reisen möchte, sich Sorgen macht oder Angst hat.

Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor Reiseantritt

Solange die Reise noch nicht begonnen hat, kann der Urlauber jederzeit noch vom Vertrag zurücktreten. Entscheidet sich der Urlauber für einen Rücktritt, hat der Reiseveranstalter zwar grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Dazu stellt er die sogenannten Stornogebühren in Rechnung. Sind unvermeidbare außergewöhnliche Umstände der Grund für den Reiserücktritt, muss der Urlauber aber keine Entschädigung bezahlen. Er kann die Reise also kostenfrei stornieren. Das ergibt sich aus § 651h Abs. 3 BGB.

Doch Vorsicht: Die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände müssen in die Reisezeit fallen. Tritt ein Krisenereignis ein, sollte der Reisende den Vertrag nicht gleich stornieren, wenn es bis zum geplanten Reisebeginn noch mehrere Wochen oder gar Monate dauert.

Denn in der Zwischenzeit könnten die Folgen bereits behoben sein. Ist zu erwarten, dass die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände zum Reisezeitpunkt nicht mehr vorliegen werden, ist ein kostenfreier Reiserücktritt nicht gerechtfertigt. Anders sieht es aus, wenn die Folgen des Krisenereignisses nach wie vor bestehen und die Reise unzumutbar machen. Dann kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

Doch nicht nur der Reisende hat ein Rücktrittsrecht, sondern auch der Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter kann von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn er die geplante Reise wegen der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände gar nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann.

Seinen Rücktritt muss der Reiseveranstalter unverzüglich erklären, sobald ihm die Gründe, die die geplante Reisedurchführung verhindern, bekannt sind. Außerdem ist er dann dazu verpflichtet, dem Urlauber den bereits bezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen komplett zu erstatten.

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Briefvorlage für den Reiserücktritt vor Reisebeginn

Möchte der Urlauber eine gebuchte Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht antreten, kann er sich für die Erklärung des Rücktritts an unserem Musterbrief orientieren.

Reisender
Anschrift

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Buchungsnummer ____________________ habe ich bei Ihnen für die Zeit vom __________ bis zum __________ eine Reise nach _______________ gebucht.

Wie Sie sicher wissen, ___ (Beschreibung, was sich am Urlaubsort ereignet hat, z.B. gab es im Zielort ein starkes Seebeben, das die gesamte Region überflutet, viele Menschenleben gekostet und erhebliche Schäden angerichtet hat. Auch das Auswärtige Amt rät derzeit von Reisen ab und weist auf Gefahren vor Ort hin.)

Da es sich um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB handelt und meine Reise dadurch erheblich beeinträchtigt ist, bin ich berechtigt, ohne Stornogebühren vom Vertrag zurückzutreten. Von meinem Rücktrittsrecht mache ich deshalb hiermit Gebrauch.

Bitte bestätigen Sie mir umgehend, dass unser Vertragsverhältnis damit aufgelöst ist und Ihrerseits keine Forderungen mehr bestehen. Gleichzeitig bitte ich, meine bereits geleisteten Zahlungen von _____ Euro innerhalb der kommenden 14 Tage auf mein Konto ___(IBAN, Name der Bank) ___ zu erstatten.

Reiseveranstalter sind dazu verpflichtet, Reisende über eine konkrete Warnung vor einem Krisenereignis zu informieren. Eine Verletzung der Informationspflicht führt zu Schadensersatzansprüchen des Reisenden. Das haben mehrere Gerichte in Urteilen bestätigt, so zum Beispiel der Bundesgerichtshof, Az. X ZR 147/01. Da ich von Ihnen keinerlei Warnung erhalten habe, behalte ich mir vor, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Im 2. Teil erklären wir, was der Reisende unternehmen kann, wenn die außergewöhnlichen Umstände nach Reisebeginn eintreten.

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