Reiserücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände – Infos und Briefvorlage, 2. Teil
Eine Naturkatastrophe, konkrete Terrorgefahr, der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit: So manches Krisenereignis kann die Urlaubspläne zunichte machen. Früher war in so einem Fall oft von höherer Gewalt die Rede. Inzwischen wird von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen gesprochen. Die neue Bezeichnung beschreibt sogar etwas besser, worum es geht. Denn gemeint ist ein außergewöhnliches Geschehen, auf das weder der Reisende noch der Reiseveranstalter Einfluss haben und dessen Auswirkungen durch keine Maßnahmen vermeidbar waren.
Trifft so ein Ereignis den gebuchten Urlaubsort, kann der Reisende von der Reise zurücktreten. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, welche Rechte genau der Reisende geltend machen kann.