Nach BGH-Urteil: Gebühren für SMS-Tan zurückfordern

Nach BGH-Urteil: Gebühren für SMS-Tan zurückfordern

Im Juli 2017 hat sich der BGH mit Gebühren für SMS-Tan beschäftigt. Im Ergebnis können viele Bankkunden, die solche Entgelte bezahlt haben, die Gebühren zurückfordern.

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Ob Kontoführungsgebühren, ein Entgelt für die Bankkarte oder Kosten für Überweisungen, das Geldabheben und die Kontoauszüge in Papierform: Die meisten Banken stellen inzwischen verschiedenste Dienstleistungen rund um das Girokonto in Rechnung.

Oft handelt es sich bei den Entgelten zwar nur um kleine Beträge. Doch im Laufe eines Jahres können sie sich zu einer ordentlichen Summe addieren. Dass viele Dienstleistungen, die bis vor kurzem kostenfrei waren, nun Geld kosten, mag ärgerlich sein.

Noch ärgerlicher ist es aber, wenn die Banken Gebühren kassieren, die so gar nicht zulässig sind. Genau gegen solche Gebühren gehen die Verbraucherschützer regelmäßig vor. So auch gegen die Entgelte für SMS-Tan. Und der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu nun eine Entscheidung getroffen.

 

Das BGH-Urteil zu den Gebühren für SMS-Tan

Nutzt der Kunde das Online-Banking, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie er an die jeweils benötigte Transaktionsnummer (kurz: Tan) kommt. Eine oft gewählte Variante ist die SMS-Tan.

Hierbei schickt die Bank dem Kunden die Tan per SMS zu. Für das Zuschicken dieser SMS verlangen sehr viele Banken eine Gebühr. Diese Gebühr beläuft sich beispielsweise auf 10 Cent pro SMS. Und mit dieser Gebühr beschäftigte sich der BGH.

Hintergrund für das Urteil vom 25. Juli 2017 mit dem Aktenzeichen XI ZR 260/15 war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparkasse Groß-Gerau. Die Sparkasse wollte ihre Kunden mit der allgemein formulierten Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 €“ zur Kasse bitten.

Der BGH urteilte aber, dass eine derart pauschale Entgeltklausel zu weit geht. Maßgeblich in der Begründung der Richter war dabei das Wörtchen „Jede“. Diese Formulierung hätte nämlich zur Folge, dass der Kunde nicht nur dann für eine SMS-Tan bezahlen müsste, wenn er sie beispielsweise erfolgreich für eine Überweisung verwendet hat.

Stattdessen würde das Entgelt auch dann fällig, wenn der Kunde die Tan verfallen lässt oder wenn er Phishing vermutet und die Tan deshalb nicht nutzt. Gleiches gilt, wenn ein technischer Fehler dazu führt, dass die SMS-Tan erst gar nicht beim Kunden ankommt.

Wenn der Kunde die Tan nicht verwendet, darf ihm die Bank die dazugehörige SMS nicht in Rechnung stellen. Die allgemein formulierte Entgeltklausel würde aber keine Unterschiede machen, sondern gerade jede SMS-Tan erfassen. Aus diesem Grund erklärten die Richter die pauschale Entgeltklausel für insgesamt unwirksam.

Aber Achtung:

Grundsätzlich ist es nach Ansicht der Richter des BGH zulässig, wenn die Bank eine Gebühr für den Versand der Tan per SMS verlangt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde die SMS-Tan auch tatsächlich für eine Geldtransaktion, also beispielsweise eine Überweisung, verwendet hat. Nicht zulässig und damit unwirksam ist es hingegen, wenn sich die Bank pauschal jede verschickte SMS-Tan bezahlen lässt.

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Und noch etwas: Bisher haben sich die Richter nur über SMS-Tan geäußert, die für Geldtransaktionen bestimmt sind. Teilweise werden aber auch für andere Vorgänge rund ums Girokonto Tan benötigt, etwa wenn der Kunde seine Kontaktdaten oder bestimmte Einstellungen ändern möchte. Inwieweit die Bank für solche Tan Gebühren verlangen kann, bleibt abzuwarten.

 

Warum der Kunde Gebühren für SMS-Tan nun zurückfordern kann

Der BGH hat entschieden, dass eine Bank zwar grundsätzlich Gebühren für SMS-Tan verlangen kann. Allerdings gilt das nur für die SMS-Tan, die tatsächlich für einen Zahlungsvorgang verwendet wurden. In den meisten Fällen ist das in den AGB so aber nicht formuliert. Stattdessen finden sich hier allgemeine Entgeltklauseln, die im Stil von „Jede SMS-Tan kostet … €“ oder einfach nur „SMS-Tan: … €“ formuliert sind.

Solche pauschalen Entgeltklauseln sind nach dem BGH-Urteil unzulässig und folglich unwirksam. Für den Kunden bedeutet das, dass er Gebühren, die er für SMS-Tan bezahlt hat, zurückfordern kann. Konkret kann er dabei die Entgelte für SMS-Tan ab dem 1. Januar 2014 bis heute zurückverlangen.

Natürlich kann es sein, dass es bei der Erstattung um keine große Summe geht. Wurden dem Kunden aber beispielsweise jeden Monat 10 SMS-Tan zugeschickt und hat der Kunde für jede SMS-Tan 10 Cent bezahlt, kommen über den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2017 immerhin 43 Euro zusammen.

Die Rechtgrundlage dafür, dass der Kunde die Entgelte zurückverlangen kann, ergibt sich übrigens aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Denn wenn eine Gebühr unzulässig ist, wurde sie ohne rechtlichen Grund kassiert. Folglich muss sie erstattet werden. Die Ansprüche des Kunden unterliegen dabei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb können auch nur noch die bezahlten Entgelte seit 2014 zurückgefordert werden.

 

Gebühren für SMS-Tan zurückfordern – eine Briefvorlage

Möchte der Kunde die Entgelte für die SMS-Tan zurück, muss er zunächst die AGB überprüfen. Wird dort pauschal jede SMS-Tan in Rechnung gestellt, ist die Entgeltklausel unwirksam und der Kunde kann die Erstattung verlangen. Der nächste Schritt wäre, die Kontoauszüge ab 2014 durchzuschauen und zusammenzuzählen, wie hoch die bezahlten Entgelte waren.

Dann kann der Kunde ein kurzes Schreiben an seine Bank aufsetzen. In diesem Schreiben sollte er auf das BGH-Urteil verweisen und die Erstattung der bezahlten Gebühren verlangen. Das Schreiben kann er als normalen Brief oder auch per E-Mail an die Bank schicken. Und so kann das Schreiben aussehen:

 

Kunde
Anschrift

 

Bank
Anschrift

Datum

 

Erstattung der Entgelte für SMS-Tan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Übermittlung von Transaktionsnummern per SMS haben Sie Gebühren berechnet. Seit Anfang 2014 haben Sie mir dabei insgesamt Entgelte in Höhe von … Euro in Rechnung gestellt.

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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2017, Az. XI ZR 260/15, sind pauschale Gebühren für SMS-Tan jedoch nicht zulässig. Ich bitte daher, die bezahlten Entgelte gemäß § 812 BGB innerhalb der kommenden 14 Tage auf das Ihnen bekannte Girokonto IBAN … zu erstatten. Vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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