Infos und Mustervorlage zur Sorgerechtsverfügung

Die wichtigsten Infos zur Sorgerechtsverfügung (mit Mustervorlage) 

“Ich bin für dich da, wenn du mich brauchst.” Diesen und ähnliche Sätze haben vermutlich alle Mütter und alle Väter schon zu ihren Kindern gesagt. Wahrscheinlich haben sich aber nur wenige Gedanken darüber gemacht, was passiert, wenn sie dieses Versprechen nicht halten können.

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Natürlich setzt sich niemand gerne mit Schicksalsschlägen auseinander, aber eine schwere Erkrankung oder ein tödlicher Unfall können jeden treffen. 

Eltern und Alleinerziehende sollten deshalb, insbesondere wenn ihre Kinder noch klein oder minderjährig sind, für den schlimmsten Fall vorsorgen. Andernfalls entscheidet nämlich ein Gericht darüber, wo die Kinder aufwachsen und wer ihre Betreuung übernimmt. Zu diesen Vorkehrungen für den Unglücksfall gehört die sogenannte Sorgerechtsverfügung.

Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, durch die Eltern einen Vormund bestimmen und den Verbleib ihrer Kinder regeln können. Aber warum ist eine solche Erklärung überhaupt wichtig, wie muss sie aussehen und worauf gilt es zu achten?

Hier die wichtigsten Infos zur Sorgerechtsverfügung
und eine Mustervorlage in der Übersicht:
 

Was passiert, wenn es keine Sorgerechtsverfügung gibt?

Teilten sich beide Elternteile das Sorgerecht und verstirbt ein Elternteil, bleibt das Sorgerecht beim Überlebenden. Der überlebende Elternteil hat somit das alleinige Sorgerecht, wobei dies auch dann gilt, wenn die Eltern getrennt lebten oder geschieden waren. Verliert ein Kind beide Elternteile oder den Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hatte, entscheidet in aller Regel ein Familiengericht darüber, wo das Kind aufwachsen soll.

In vielen Fällen wird das Gericht das Sorgerecht dabei auf den noch lebenden Elternteil übertragen, auch wenn diesem in der Vergangenheit das Sorgerecht entzogen worden ist. Allerdings muss das Gericht das Kindeswohl berücksichtigen und wenn es Zweifel daran hat, dass die Versorgung beim überlebenden Elternteil zum Wohle des Kindes ist, muss es einen anderen Vormund bestimmen.

Normalerweise wird das Gericht dann versuchen, einen Angehörigen des Kindes mit der Vormundschaft zu beauftragen. Gibt es keinen nahen Verwandten, der in Frage kommt, wird ein Amtsvormund bestellt. Bei diesem Amtsvormund kann es sich beispielsweise um einen Mitarbeiter des Jugendamtes oder um eine Person aus einem Vormundschaftsverein handeln.

Der Amtsvormund entscheidet dann unter anderem darüber, ob das Kind in eine Pflegefamilie kommt oder ob es in einem Heim untergebracht wird. Grundsätzlich wird ein Familiengericht immer darum bemüht sein, ein Kind nicht komplett aus seinem vertrauten Umfeld zu reißen und das einfließen zu lassen, was die Eltern vermutlich gewollt hätten. Außerdem wird es immer die persönlichen Verhältnisse und die finanzielle Situation eines Vormundes berücksichtigen.

Auf Streitigkeiten innerhalb der Familie oder Antipathien zwischen einzelnen Verwandten wird ein Gericht jedoch in der Praxis kaum Rücksicht nehmen können. Ein Irrglaube ist übrigens, dass die Taufpaten eines Kindes automatisch zum Vormund bestimmt werden.

Vor langer Zeit gehörte zwar auch die Fürsorgepflicht zur Patenschaft, heute haben Paten aber nur noch eine rein religiöse Funktion. 


Hat das Gericht einen Vormund bestimmt, erhält dieser das Sorgerecht für das minderjährige Kind. Das bedeutet nun aber nicht, dass der Vormund das Kind auch tatsächlich bei sich aufnehmen und es betreuen und versorgen muss.

Er kann nämlich genauso auch entscheiden, dass das Kind in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie unterkommen soll. Bei einigen Rechtsgeschäften muss allerdings nach wie vor das Gericht zustimmen. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören beispielsweise Grundstücks- und Immobilienverkäufe oder Ausbildungsverträge. 

Was ist, wenn es eine Sorgerechtsverfügung gibt?

Durch eine Sorgerechtsverfügung können Eltern und Alleinerziehende im Vorfeld bestimmen, wer ihre Kinder versorgen soll, wenn sie ihr Sorgerecht im Todesfall oder wegen Krankheit selbst nicht mehr ausüben können. Das Gericht ist grundsätzlich an die Vorgaben in der Sorgerechtsverfügung gebunden.

Es darf nur dann davon abweichen, wenn die Voraussetzungen für eine Vormundschaft fehlen oder wenn das Gericht daran zweifelt, dass das Wohl des Kindes beim vorgeschlagenen Vormund gewährleistet ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Eltern ältere Geschwister angeben, die jedoch noch nicht volljährig sind.

Aber auch sehr alte und bereits gebrechliche Großeltern müssen damit rechnen, als Vormund für ein kleines Kind abgelehnt zu werden. Bevor Eltern einen Vormund bestimmen, sollten sie außerdem mit ihren Kindern darüber sprechen. Sind die Kinder nämlich älter als 14 Jahre, können sie der Regelung ihrer Eltern vor Gericht widersprechen.


Was sollte in einer Sorgerechtsverfügung stehen?

Zunächst einmal sollte in der Sorgerechtsverfügung angegeben sein, wer im Fall einer schweren Erkrankung oder im Todesfall die Vormundschaft für die minderjährigen Kinder übernehmen soll. Dabei ist es allerdings ratsam, nicht nur einen Vormund zu benennen, sondern zusätzlich dazu eine Ersatzperson zu bestimmen.

Dadurch ist nämlich sichergestellt, dass die Kinder nach dem Willen der Eltern aufwachsen, falls der vorgeschlagene Vormund im Ernstfall selbst nicht in der Lage ist, die Vormundschaft zu erfüllen, oder aber vom Richter abgelehnt wird. Außerdem können die Eltern in der Sorgerechtsverfügung festlegen, wer nicht zum Vormund bestellt werden soll.

Handelt es sich bei dieser Person aber um einen Elternteil des Kindes, muss in der Verfügung ausführlich und schlüssig begründet werden, weshalb eine solche Vormundschaft nicht zum Wohle des Kindes wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, der die Verfügung aufsetzt, das alleinige Sorgerecht hat. Daneben können Eltern festlegen, dass die Personen- und die Vermögenssorge voneinander getrennt werden sollen.

In diesem Fall bestimmen sie eine Person, die sich im Rahmen der Personensorge um die Versorgung und Erziehung des Kindes kümmert. Für die Vermögenssorge, das ist die Verwaltung des Erbes, setzen sie eine andere Person ein. Das Gericht wird dann eine sogenannte Pflegschaft anordnen.  

Welche formalen Vorschriften gelten für eine Sorgerechtsverfügung?

Eine Sorgerechtsverfügung kann sowohl als eigenständige Erklärung aufgesetzt werden als auch Bestandteil des Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung sein. Die Verfügung selbst muss persönlich und handschriftlich verfasst sein und die Angabe von Ort und Datum enthalten. Zudem muss der Verfasser die Erklärung mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben.

Sind die Eltern verheiratet, üben sie das gemeinsame Sorgerecht aus und sind sie beide mit den Regelungen einverstanden, reicht es aus, wenn ein Elternteil die Verfügung verfasst und mit Ort, Datum und seinem Namen unterschreibt. Der andere Elternteil braucht nur zu unterschreiben und den Ort sowie das Datum zu wiederholen.

Die Erklärung muss er selbst nicht noch einmal schreiben. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollte jeder seine eigene Verfügung aufsetzen, auch wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Setzen die sorgeberechtigten Elternteile unterschiedliche Personen als Vormund ein, wird die Verfügung des Letztverstorbenen wirksam.

Wo die Verfügung aufbewahrt wird, bleibt der Entscheidung der Eltern überlassen. Wichtig ist lediglich, dass die Verfügung im Ernstfall auch gefunden wird. Deshalb sollten Eltern ihre Kinder, Verwandte oder andere Personen über die Verfügung informieren und ihnen mitteilen, ob die Erklärung zu Hause, im Bankschließfach, bei einem Anwalt oder bei einem Notar aufbewahrt wird. Letzter kann, ähnlich wie beim Testament, die Verfügung übrigens auch aufsetzen.   

Mustervorlage für eine Sorgerechtsverfügung 

Sorgerechtsverfügung 

Falls ich  

__________Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum___________________ 

die elterliche Sorge wegen Krankheit oder Tod nicht mehr ausüben kann, benenne ich für mein(e) minderjährigen Kinder(er)

 _____________________Vor- und Nachname, Geburtsdatum__________________ _____________________Vor- und Nachname, Geburtsdatum__________________  

Frau / Herrn 

__________Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum___________________ als Vormund.


Sollte Frau/Herr ______ Name ________ nicht zum Vormund bestellt werden können, soll ersatzweise

 __________Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum___________________ als Vormund eingesetzt werden.  

Ich möchte nicht, dass folgende Personen mit der Vormundschaft beauftragt werden: 

__________Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum_____________________________

Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum___________________ 

Insbesondere möchte ich nicht, dass der Vater / die Mutter meiner Kinder zum Vormund bestellt wird und das Sorgerecht erhält.

Begründung: ________________________________________________________ 

[Weiterhin bestimme ich, dass die Personen- und die Vermögenssorge getrennt werden sollen. Der vorstehend genannte Vormund Frau/Herr ___Name_____ (ersatzweise Frau/Herr _____Name_____) soll mit der Personensorge beauftragt werden. Die Verwaltung des Vermögens übertrage ich Frau/Herrn _____Name______ als Pfleger und erteile dem Pfleger umfassend Befreiung.]

____________________________________________________

Ort, Datum,

Unterschrift

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