Briefvorlagen Freeware

Briefvorlagen Freeware

Als Freeware, zusammengesetzt aus den englischen Begriffen „free“ für kostenlos und „ware“ für Ware, werden in der Regel meist einfache Computerprogramme bezeichnet, die der Urheber zum kostenfreien Gebrauch zur Verfügung stellt.

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Dabei ist Freeware meist proprietär, das bedeutet, dass die Urheberrechte beim Eigentümer verbleiben. In der Praxis stellt sich dies so dar, dass Freeware von Privatpersonen genutzt, jedoch nicht verändert, verbessert oder verbreitet werden darf und auch die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist. Freeware ist häufig zum Download im Internet erhältlich oder findet sich in Computerzeitschriften als kostenlose Beilage.  

Eine Mustervorlage für das Bereitstellen von Freeware könnte wie folgt aussehen: 

·         Das XXX setzt sich aus Anwendung, Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung zusammen.

·         Das XXX wird zur kostenfreien Nutzung durch Privatpersonen zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Software zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken wird ausdrücklich untersagt.

·         Die kommerzielle Nutzung wie auch die Verbreitung bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung des Urhebers sowie des Erwerbs einer Nutzungslizenz.

·         Sollte das Programm ohne eine beim Urheber erworbene Lizenz zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, stellt dies einen Verstoß gegen die geltenden Urheberschutzbestimmungen dar und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

·         Es ist ausdrücklich untersagt, XXX in jeglicher Form zu verändern, darauf basierende Quellcodes zu erzeugen oder zu vervielfältigen.

·         XXX wird ohne jegliche Garantie zur Verfügung gestellt.

·         Der Urheber distanziert sich ausdrücklich von Haftung und der Übernahme von Verantwortung für Schäden, die dem Anwender oder Dritten durch Nutzung des Programms entstehen.

·         Der Urheber schließt die Übernahme von Schadensersatzansprüchen aus, die aus der Nutzung, der Unmöglichkeit der Nutzung, bei Beschädigungen des Programms oder aus daraus resultierenden Verlusten von Daten oder Informationen resultieren.

·         Schadensersatzansprüche können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Urheber schriftlich über Schäden jedweder Art informiert wurde.  

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