Briefvorlage: Kostenlose Auskunft von Auskunftei anfordern

Briefvorlage: Kostenlose Auskunft von Auskunftei anfordern

Auskunfteien tragen verschiedene personenbezogene Daten zusammen. Diese werten sie aus, um auf dieser Basis die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit zu beurteilen.

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Der Verbraucher kann sich darüber informieren, welches Profil über ihn erstellt wurde, und falsche Daten berichtigen lassen. Einmal pro Jahr müssen die Auskunfteien dem Verbraucher unentgeltlich Auskunft erteilen. Allerdings ist es auf den Internetseiten der Auskunfteien mitunter nicht ganz einfach, das richtige Formular für eine kostenfreie Auskunft zu finden. Dabei kann der Verbraucher seinen Antrag genauso gut auch formlos stellen.

 

Wie das geht, erklärt der folgende Beitrag:

 

Die Bonitätsprüfung mittels Scoring

Eine Bestellung wird plötzlich statt auf Rechnung nur noch per Vorkasse geliefert, bei einem Kredit werden deutlich höhere Zinsen verlangt oder der Mobilfunkanbieter verweigert den Vertrag – und der Verbraucher kann sich oft nicht erklären, warum.

Der Grund ist in vielen Fällen eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei, die den Verbraucher in keinem allzu guten Licht dastehen lässt. Die Auskunfteien sammeln verschiedene Daten zusammen. Diese Daten werden anschließend in einem komplexen Punkte- und Bewertungssystem verarbeitet. Im Ergebnis entsteht eine Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit. Dieses Verfahren wird auch Scoring genannt.

Genutzt wird die automatisierte Bonitätsprüfung mittels Scoring unter anderem von Banken, Telekommunikationsanbietern und Händlern. Der Verbraucher weiß allerdings im Normalfall nicht, welche seiner Daten die Grundlage für die Bonitätsbewertung bilden und ob die genutzten Daten alle richtig sind.

Ebenso bleibt ihm verborgen, welche Kriterien einen positiven und welche einen negativen Einfluss auf die Beurteilung der Bonität haben. Mitunter weiß der Verbraucher noch nicht einmal, mit welchen Auskunfteien sein Vertragspartner überhaupt zusammenarbeitet.

 

Die kostenlose Auskunft

Um sich einen Überblick über die eigene Bonitätsbewertung zu verschaffen, kann der Verbraucher eine Auskunft von den Auskunfteien und Unternehmen verlangen. Diese müssen ihm einmal pro Jahr kostenfrei eine Auskunft in Textform zukommen lassen.

Der Anspruch auf die Auskunft, die einmal jährlich kostenlos sein muss, ergibt sich aus § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Und der Verbraucher ist gut beraten, wenn er diese Möglichkeit auch nutzt. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Bonitätsbewertung auf fehlerhaften Daten basiert, kann der Verbraucher eine Korrektur dieser Daten verlangen.

Über die Internetseiten der Auskunfteien ist es möglich, eine kostenlose Auskunft anzufordern. Allerdings ist diese Variante mitunter gar nicht so einfach aufzuspüren. Stattdessen werden dem Verbraucher oft zunächst kostenpflichtige Varianten von Auskünften präsentiert. Manchmal ist es auch ein falsch gesetztes Häkchen im Bestellformular, das dazu führt, dass der Verbraucher anstelle einer kostenlosen, eine kostenpflichtige Auskunft bestellt.

Tipp: Durch einen Klick auf den Namen der jeweiligen Auskunftei gelangt der Verbraucher auf die Bestellseite für eine kostenlose Auskunft von der Schufa, arvato, Bürgel, Creditreform Boniversum und Deltavista.

Der Verbraucher ist aber keineswegs dazu verpflichtet, das Bestellformular der jeweiligen Auskunftei zu verwenden. Die kostenlose Auskunft kann er nämlich auch formlos, also durch ein einfaches, selbst aufgesetztes Schreiben anfordern. (Ein Musterschreiben dazu findet sich am Ende dieses Beitrags.)

Dieses Schreiben kann er der Auskunftei auf dem Postweg, per Fax oder als E-Mail zukommen lassen. Daneben kann er die Auskunftei auch persönlich aufsuchen und sich die Auskunft erteilen lassen.

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Die Auskunfteien weisen auf ihren Bestellseiten meist darauf hin, dass der Verbraucher seinem Antrag eine Kopie des Personalausweises beilegen soll. Tatsächlich ist das aber nicht notwendig. Ein Identitätsnachweis ist nämlich nur dann nötig, wenn die Identität des Verbrauchers nicht eindeutig festzustellen ist.

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Anschrift, die im Bestellformular angegeben ist, nicht mit der Adresse übereinstimmt, die die Auskunftei gespeichert hat. Um Rückfragen zu vermeiden, kann der Verbraucher in diesem Fall eine Ausweiskopie beilegen.

Um die Identität eindeutig zu festzustellen, reichen aber der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum völlig aus. Alle anderen Daten und Angaben, die auf dem Ausweis stehen, kann und sollte der Verbraucher auf seiner Kopie deshalb schwärzen.

 

Die Angaben in der Auskunft

Wenn der Verbraucher eine Auskunft einholt, sollte er um Informationen darüber bitten,

  • welche personenbezogenen Daten die Auskunftei über ihn gespeichert hat,
  • zu welchem Zweck die Daten gespeichert sind,
  • woher die Daten stammen und
  • an wen die Daten in den vergangenen zwölf Monaten weitergegeben wurden.

Außerdem sollte der Verbraucher eine Erklärung dazu verlangen, wie der Score-Wert zustande kommt und welche Bedeutung der jeweilige Score-Wert hat. Der Score-Wert ist eine Zahl, meist eine Prozent- oder Punktzahl, die die Bonität des Verbrauchers bemisst.

Für den Verbraucher sind vor allem klare und nachvollziehbare Angaben dazu, welche persönlichen Daten über ihn erfasst sind, wichtig. Denn die Auskunfteien tragen nicht nur Daten über Kredite, Bestellungen, Verträge oder das Zahlungsverhalten zusammen. Stattdessen können auch Merkmale wie die Wohngegend, die Umzugshäufigkeit, die berufliche Stellung, der Familienstand oder die Staatsangehörigkeit ins Profil einfließen.

 

Die Berichtigung falscher Daten

Um sich gegenseitig vor zahlungsschwachen oder schwierigen Kunden zu warnen, können Unternehmen offene Forderungen und vertragswidriges Verhalten an die Auskunftei melden. Allerdings ist ein solcher Vermerk an strenge Bedingungen geknüpft. So ist ein negativer Eintrag nur dann zulässig, wenn

  • die fällige Forderung zweimal schriftlich angemahnt wurde,
  • zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Auskunftei vier Wochen vergangen sind,
  • der Verbraucher über den geplanten Negativeintrag informiert wurde und
  • der Verbraucher die Forderung nicht bestritten hat.

Einen umfassenden Schutz bieten diese Voraussetzungen aber letztlich nicht. Denn es kommt immer wieder vor, dass Vertragspartner mit einem fragwürdigen Geschäftsgebaren einen unberechtigten Negativeintrag veranlassen. Für den betroffenen Verbraucher hat das zur Folge, dass sein Score-Wert in den Keller rutscht und andere Unternehmen bei einem Vertragsabschluss zögerlich sind.

Sollte der Verbraucher feststellen, dass seine Auskunft einen unberechtigten oder zumindest fragwürdigen Negativvermerk enthält, sollte er sich deshalb umgehend an die Auskunftei wenden. Die Auskunftei muss falsche Daten berichtigen, löschen oder bis zur Klärung des Sachverhalts zumindest sperren. Bei personenbezogenen Daten wird eine Korrektur in aller Regel problemlos durchgeführt. Schwieriger wird es bei Negativeinträgen.

Hier wird derjenige, der den Eintrag veranlasst hat, nämlich zu einer Stellungnahme aufgefordert. Und oft wird er den Sachverhalt so darstellen, dass aus seiner Sicht nichts an dem Eintrag zu beanstanden ist. Aus diesem Grund sollte der Verbraucher plausibel ausführen, warum der Negativeintrag fehlerhaft ist. Am besten legt er auch gleich entsprechende Belege bei.

 

Briefvorlage: Kostenlose Auskunft von Auskunftei anfordern

 

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Anschrift

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Ort, Datum

 

Anforderung einer kostenfreien Auskunft gemäß § 34 BDSG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erteilen Sie mir Auskunft darüber,

  • welche Daten zu meiner Person Sie gespeichert haben,
  • zu welchen Zweck die Speicherung der Daten erfolgt,
  • woher die Daten stammen und
  • an wen die Daten übermittelt werden.

Sofern Sie ein Scoring-Verfahren einsetzen, bitte ich außerdem um Informationen dazu,

  • auf Basis welcher Daten der Score-Wert ermittelt wurde,
  • welche Bedeutung der Score-Wert hat und
  • wem, namentlich mit Anschrift, der Score-Wert in den vergangenen zwölf Monaten übermittelt wurde.

Sollten Sie mir diese Informationen nicht erteilen, nennen Sie mir bitte die Gründe, die einer solchen Auskunft entgegenstehen. Gleichwohl verweise ich vorsorglich auf § 34 BDSG, nach dem mir die Auskunft unentgeltlich einmal pro Jahr in Textform zu erteilen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

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Hier schreiben Carmen Dutzke, Geschäftsinhaberin Druck-, Copy- und Bastelzubehör Shops, Heinrich Bartels, Rechtsberater, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer (B2B, B2C, Erfahrung Schriftverkehr), Künstler, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite und Youtuberin Sevilart (Bastel- & Dekovideos). Neben Anleitungen und Informationen zu sämtlichen Arbeiten mit Papier, geben wir Basteltipps und Vorlagen für Briefe zu Behörden, Verträgen und was noch so im Schriftverkehr anfällt. Die Inhalte des Informationsangebots z.B. Vorlagen, stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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